Der Weg in das EP verläuft jedoch über die nationalen (Wahl-)Parteien. Die auf die einzelnen Mitgliedsstaaten verteilten EP-Sitze werden nämlich mittels national abgehaltener Wahlen besetzt. Der Beschluss des Rates zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen (Direktwahlakt) gibt nur einen sehr allgemeinen Rahmen für die nationalen, sehr heterogenen Wahlvorschriften vor (EPRS: Auf einen Blick, Infografik, Europawahl 2019: Nationale Bestimmungen [2018] und EPRS, Das Europäische Parlament: Wahlmodalitäten [2018]). In Österreich muss der Wahlvorschlag von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von wenigstens einem (österr.) EP-Abgeordneten oder von mindestens 2 600 (in Österreich wahlberechtigten) Personen unterschrieben sein. Er hat die "Parteibezeichnung in Worten sowie allenfalls eine Kurzbezeichnung bestehend aus nicht mehr als sieben Buchstaben, die ein Wort ergeben können" zu enthalten (§ 31 EuWO). Diese gegenüber der Nationalratswahlordnung um zwei Buchstaben längere Kurzbezeichnung soll gemäß den ErlRV zur Europawahlordnung 1996 (18 d. Blg, XX. GP) den Parteien ermöglichen, "einen Europa-Bezug", sprich zur jeweiligen europäischen Partei oder Fraktion im EP, herzustellen. Davon wurde bisher kein Gebrauch gemacht (siehe wahlwerbende Parteien der Europawahlen 1996, 1999, 2003, 2009 und 2014 lt Homepage des BMI).
Die im Juli 2018 vom Rat beschlossene Änderung des Direktwahlakts, welche erst nach Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten in Kraft treten wird, regt an, "dass die Stimmzettel den Namen oder das Logo der europäischen Partei, der die nationale Partei oder der Einzelbewerber angehört, tragen". Dies würde in Österreich eine Änderung der EuWO (§ 61) voraussetzen. Der Wähler und die Wählerin würde damit direkt informiert sein, ob die österreichische (Wahl-)Partei einer europäischen Partei angehört und wenn ja, welcher. Dies würde auch Hinweise geben, welcher EP-Fraktion die KandidatInnen auf der österreichischen Liste angehören werden.