Nach der Promulgationsklausel kommt – als „Herzstück“ eines Initiativantrages – der Beschlusstext. Das ist jener Text, der nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens normative Geltung erlangen, also bindend sein soll.
Bei der Gliederung des Beschlusstextes ist zu berücksichtigen, dass Gesetze in systematischer, klar geordneter Abfolge aufgebaut sein sollen. Was inhaltlich zusammengehört, soll zusammengefasst werden. Die Gedanken sollen vom Allgemeinen zum Besonderen führen, inhaltliche Teile sollen von formellen Teilen (z.B. Inkrafttreten) deutlich getrennt werden. Gesetze mit mehr als 20 Paragraphen (also einzelnen Sinn- und Regelungseinheiten) sollen grob gegliedert werden und können auch ein Inhaltsverzeichnis erhalten. Bei Bedarf kann dem Gesetz auch eine Anlage – z.B. mit Tabellen – angefügt werden. Zur besseren Orientierung kann es sinnvoll sein, den einzelnen Bestimmungen Überschriften voranzustellen. Die einzelnen Bestimmungen sind als Paragraphen (§) oder Artikel zu bezeichnen und fortlaufend durchzunummerieren (nach der Paragraphen- bzw. Artikelbezeichnung ist jeweils ein Punkt zu setzen, z.B. „§ 1.“). Die Bezeichnung als Artikel ist jedoch nur bei Novellen, Wiederverlautbarungen und Bundesverfassungsgesetzen zulässig.
Wenn geltende Gesetze geändert werden (was in der Praxis am häufigsten vorkommt), erfolgt das mit sogenannten Novellierungsanordnungen. Sie werden mit Ziffern/Zahlen nummeriert (z.B. „1.“) und geben an, ob ein bestehender Text geändert, gestrichen oder ein neuer Text eingefügt werden soll. Wenn vor einer Bestimmung eine Überschrift steht, muss bei Bedarf auch diese geändert werden. Wenn solche Anträge im parlamentarischen Verfahren abgeändert werden sollen, dann kann im Abänderungsantrag die Ziffer der Novellierungsanordnung (und nicht jene der Artikel oder Paragraphen) angegeben werden, wenn so eine exakte Orientierung er-möglicht und Missverständnisse bei Abstimmungen vermieden werden können.
Verfassungsgesetze und (in einfachen Gesetzen enthaltene) Verfassungsbestimmungen (Art. 44 Abs. 1 B-VG) müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Auch die sie betreffenden Novellierungsanordnungen und etwaige Inkrafttretensbestimmungen sind als Verfassungsbestimmung zu bezeichnen.
Verweisungen innerhalb eines Gesetzes oder auf andere Gesetze sollen nur vorgenommen werden, wenn sie zu einer wesentlichen Vereinfachung führen und die Verständlichkeit nicht beeinträchtigen. Auch bei Verweisungen sollte der Grundgedanke einer Bestimmung ohne Nachschlagen zu verstehen sein. Innerhalb der Verweisungen unterscheidet man statische und dynamische Verweisungen: Statische Verweisungen verweisen auf eine Regelung in einer bestimmten Fassung, während bei dynamischen Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung verwiesen wird. Dynamische Verweisungen auf Rechtsvorschriften eines anderen Rechtssetzers (z.B. in Bundesgesetzen enthaltene Verweisungen auf Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung) sind verfassungsrechtlich unzulässig.
In der Vollziehungsklausel soll zusammenfassend geregelt werden, welche Organe (Behörden) ein Bundesgesetz oder einzelne Bestimmungen desselben zu vollziehen haben. Die Vollziehungsklausel ist in Übereinstimmung mit Teil 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 zu formulieren. Es ist dabei das zuständige oberste Organ zu nennen (z.B. „die Bundesregierung“, „der/die BundesministerIn für …“ oder „der/die PräsidentIn des Nationalrates“, nicht aber etwa „das Bundesministerium für …“).
Soll in einem Bundesgesetz ein konkreter Zeitpunkt des Inkrafttretens festgelegt werden, so ist dies – in der Regel am Ende des Gesetzes – ausdrücklich vorzusehen. Ist ein solcher Zeitpunkt im Gesetz nicht festgelegt, tritt es gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Ein rückwirkendes Inkrafttreten eines Gesetzes darf nur angeordnet werden, sofern dem nicht verfassungs-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (insb. ist die rückwirkende Erlassung von Strafgesetzen unzulässig). Auch eine Befristung von Regelungen – d.h. eine Festlegung des Zeitpunkts ihres Außerkrafttretens – ist zulässig.