Die österreichische Rechtsordnung und Verwaltung kennen Pläne in Form von 15a-Vereinbarungen (siehe RLW-Fachdossier „Was sind 15a-Vereinbarungen?“ vom Juni 2020), in Gesetzes- und Verordnungsform und als bloße Organbeschlüsse (mit oder ohne gesetzliche Grundlage).
Planung durch 15a-Vereinbarungen: Aufgrund der komplexen Kompetenzlage und der damit verbundenen Vielzahl der Akteure ist im Gesundheitswesen eine Hierarchie unterschiedlicher Planungsinstrumente anzutreffen. An der Spitze der integrierten und sektorenübergreifenden Planung von Gesundheitsversorgungseinrichtungen stehen zwei 15a-Vereinbarungen (Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens und Vereinbarung Zielsteuerung Gesundheit), die erst mit entsprechenden Gesetzesbeschlüssen des Bundes und der Länder sowie privatrechtlichen Verträgen zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherungsträgern und weiteren Planungsakten (Struktur- und Krankenanstaltenpläne) wirksam werden.
Planung in Gesetzesform: Im Bundesstraßenverzeichnis (Verzeichnis 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes) sind bestehende und geplante Bundesstraßen aufgelistet, z.B.: S36 (Murtal Schnellstraße), Knoten St. Michael (A 9/S 6) – Judenburg – Scheifling (S 37). Dies ist ein Auftrag, eine Schnellstraßenverbindung zwischen den genannten Orten herzustellen und eine entsprechende Trassen-Verordnung zu erlassen (VfGH, VfSlg 11.755/1988; VfSlg 19.126/2010). Im Sinne der SUP-RL sieht das Bundesgesetz über die Strategische Prüfung im Verkehrsbereich eine Umweltverträglichkeitsprüfung für Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein neuer Straßenzug in das Verzeichnis des BStG aufgenommen werden soll.
Pläne in Verordnungsform: Das Raumordnungsrecht gehört zu den frühen und klassischen Materien mit Planungsakten. Gerade aufgrund der sehr allgemeinen gesetzlichen Vorgaben und der weitreichenden Wirkungen der Pläne ergehen die Planungsakte rechtsförmlich, d.h. als Verordnungen. Rechtsverordnungen müssen „gehörig kundgemacht“ werden, d.h. „in einer zumindest den Adressaten zugänglichen Form“. Flächenwidmungspläne, die 14 Tage an der Gemeindeamtstafel angeschlagen wurden, entsprechen dieser Vorgabe und sind dadurch verbindlich (VfGH 28.06.2017, V 4/2017). Bei Erlassung von Planungsnormen kommt den Vorschriften des Gesetzes über die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen besondere Bedeutung zu (VfGH, VfSlg 8280/ 1978).
Die Raumordnungsgesetze der Bundesländer sehen abgestufte Planungsebenen vor, mit denen vorausschauend eine Gesamtgestaltung eines Gebietes vorgenommen wird. Der Flächenwidmungsplan entscheidet dann parzellenscharf über die mögliche legitime Nutzung einer Fläche (als Grün- oder Bauland bzw. Verkehrsfläche als Überbegriffe). Er wird vom Gemeinderat beschlossen und gewährt z.B. das Recht auf Baubewilligung für die EigentümerInnen von Grundstücken, aber auch auf Schutz vor Immissionen für die AnrainerInnen. In bestimmten Fällen können diese Pläne von den EigentümerInnen direkt beim VfGH angefochten werden, in anderen Fällen erst im Wege eines Bescheidverfahrens, in dem sie angewendet werden (z.B. in einem Baugenehmigungsverfahren).
Pläne ohne Verordnungsqualität: Der Waldentwicklungsplan ist gemäß Forstgesetz Teil der forstlichen Raumplanung und beschreibt mit Worten und kartografisch die verschiedenen Funktionen des Waldes. Er wird vom Landeshauptmann/der Landeshauptfrau erstellt und gilt als Gutachten. Laut VwGH ist er ein „grobflächiges Planungsinstrument“, dem lediglich „Indizwirkung“ zukommt. In einem Rodungsverfahren etwa, in dem zu klären ist, ob Wald auf Dauer beseitigt werden darf, bedarf es eines weiteren Gutachtens eines/einer Forstsachverständigen (VwGH 4.7.2018, Ra 2018/10/0018). Der Waldentwicklungsplan hat keine Verordnungsqualität (VwGH, VwSlg 16.847 A/2006). Er liegt im Ministerium, den Ämtern der Landesregierungen und den Bezirkshauptmannschaften zur allgemeinen Einsicht auf und steht seit 2018 auch digital zur Verfügung. Pläne ohne gesetzliche Grundlage: Zu dieser Kategorie zählt z.B. der Gesamtverkehrsplan. Dieser wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie 2012 herausgegeben und sollte Ziele und Leitlinien der österreichischen Verkehrspolitik bis 2025 formulieren.
Diese nicht abschließende Liste an Beispielen zeigt, dass Pläne oft verschiedene Ebenen und Materien integrieren sollen. Das Ergebnis ist unterschiedlich verbindlich. Es kommt u.a. darauf an, ob ein Plan aufgrund des Europarechts bzw. des nationalen Rechts zu erstellen ist, ob er rechtsförmlich (wie in Form eines Gesetzes, einer Verordnung oder internen Weisung) erlassen ist und welchen Inhalt diese Normen haben – auch im Lichte der Judikatur der nationalen und europäischen Höchstgerichte.