Fachinfos - Judikaturauswertungen 01.12.2025

Wiener Auskunftspflichtgesetz: Unzweckmäßige Auskunftserteilung

VwGH 11.09.2025, Ra 2024/03/0031, Ra 2025/03/0053

Räumt eine Behörde einem Auskunftsbegehrenden bei sehr umfangreichen Dokumenten lediglich Einsichtstermine ein, bei denen weder das Abfotografieren noch das Kopieren dieser Dokumente erlaubt ist, genügte dies nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dem Recht auf Auskunft nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz nicht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat diese Rechtsprechung nun (erneut) bestätigt.

Sachverhalt

Ein Journalist stellte am 19. Oktober 2016 bei der Magistratsabteilung der Stadt Wien ein Auskunftsbegehren gemäß dem Wiener Auskunftspflichtgesetz. Er begehrte den Wortlaut von 1.200 gesammelten Vorschlägen zu Energieeffizienzmaßnahmen sowie den Wortlaut der Ergebnisse der etwa 740 Prüfungen dieser Vorschläge.

Mit im zweiten Rechtsgang ergangenem Erkenntnis vom 5. Oktober 2021, Ra 2020/03/0120, stellte der VwGH fest, dass die Behörde die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert hat.

In der Folge wies die Behörde mit Bescheid vom 1. August 2022 einen Antrag des Beschwerdeführerers, dass hinsichtlich des Auskunftsbegehrens vom 19. Oktober 2016 Auskunft zu erteilen sei, als unzulässig zurück. Die Auskunft sei bereits gesetzmäßig erteilt worden, die Nichterteilung der Auskunft aber Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages auf Bescheiderlassung.

Mit Erkenntnis vom 12. April 2023 hob das Verwaltungsgericht Wien diesen Bescheid mit der Begründung auf, dass die Behörde nicht vollumfänglich Auskunft erteilt hätte. Die von der Behörde gewählte Form der Auskunftserteilung, wonach die Unterlagen im Umfang von circa 2.000 A4-Seiten durch Einräumung von zehn Einsichtsterminen im Ausmaß von je 4 Stunden zur Verfügung gestellt wurden, bei welchen weder Kopien noch Fotos der Dokumenteninhalte angefertigt werden konnten, erweise sich als ungeeignet, um eine zeitnahe und zweckmäßige Auskunftserteilung zu gewährleisten. Die beantragte Auskunft sei daher nicht vollständig erteilt worden. Dieses Erkenntnis blieb von Seiten der Behörde unbekämpft.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 (wiederholt am 25. Juni 2023) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf "Übermittlung" der begehrten Auskunft, andernfalls die Erlassung eines Bescheides über die "faktische Auskunftsverweigerung".

Mit Bescheid vom 14. August 2023 wies die Behörde den Antrag mit der Begründung zurück, dass durch die Gewährung der unmittelbaren und direkten Einsicht in sämtliche Unterlagen hinreichend Möglichkeit bestanden hätte, sich unmittelbar Kenntnis über den Inhalt der begehrten Information zu verschaffen, weswegen die Übermittlung der Dokumente oder das zusätzliche Anfertigen von Fotografien oder Kopien zur Befriedigung des Auskunftsinteresses nicht erforderlich sei. Dem Auskunftsbegehren sei somit durch die Einräumung von Einsichtsterminen nachgekommen worden.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Verwaltungsgericht Wien diesen Bescheid gemäß § 3 Abs. 3 und 5 Wiener Auskunftspflichtgesetz auf und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Das Verwaltungsgericht Wien betonte, dass die Behörde bei der Wahl der Form der Auskunft ein Ermessen habe, dieses Ermessen jedoch sachlich ausgeübt werden müsse und es stellte fest, dass die gewährte Form der Auskunftserteilung durch Einräumung von Einsichtsterminen, bei denen weder Kopien noch Fotos der Dokumenteninhalte angefertigt werden könnten, für ein derart umfangreiches Auskunftsbegehren grundsätzlich ungeeignet sei, um eine zeitnahe und zweckmäßige Auskunftserteilung zu gewährleisten.

Die Behörde habe dem Zweitrevisionswerber keinen anderen Modus der Auskunftserteilung angeboten und dadurch entgegen § 28 Abs. 5 VwGVG ihr Verhalten ohne Änderung des Sachverhaltes unverändert beibehalten, weswegen der Bescheid schon aus diesem Grund aufzuheben sei.

Das Verwaltungsgericht Wien hielt fest, dass das Auskunftsbegehren außerdem journalistischen Zwecken diente und daher im Lichte des Art. 10 EMRK zu betrachten sei. Wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt etwa für journalistische Aktivitäten zu sehen sei, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse lägen und dem Auskunftswerber eine Rolle als "watchdog" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zukomme, seien die Bestimmungen der Auskunftpflichtgesetze, die dem Auskunftpflichtigen die Verweigerung der begehrten Auskunft ermöglichen, gemäß der Rechtsprechung des VwGH eng auszulegen.

Im vorliegenden Fall sei für das Verwaltungsgericht kein sachlicher Grund ersichtlich, der für die von der Behörde gewählte Art der Auskunftserteilung spreche. Die Behörde habe keine nachvollziehbare Begründung dafür angegeben, weshalb gerade die Einräumung von Einsichtsterminen, bei denen weder Fotos noch Kopien der Unterlagen angefertigt werden dürften, in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auskunftsbegehren "die zweckmäßigste Form der Auskunftserteilung" darstellen solle.

Trotzdem habe die Behörde einen Bescheid erlassen, mit dem sie den Antrag auf Erlass eines Bescheides mit der Begründung zurückwies, dass die Auskunft durch die Einräumung von Einsichtsterminen bereits vollständig erfüllt worden sei.

Der Bescheid vom 14. August 2023 sei daher aufzuheben gewesen, weil die Behörde gegen die Bindungswirkung des § 28 Abs. 5 VwGVG verstoßen habe und der herangezogene Grund für die Zurückweisung des Auskunftsbegehrens nicht vorliege.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

Der VwGH wies die zur gemeinsamen Beschlussfassung verbundenen Revisionen sowohl des Beschwerdeführers als auch der Behörde zurück.

Zur Revision der Behörde führte der VwGH aus, dass keine Rechtsfragen aufgeworfen würden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Verwaltungsgericht Wien hätte bereits zuvor festgestellt, dass die gewählte Form der Auskunftserteilung ungeeignet gewesen sei. Daher sei die Behörde verpflichtet gewesen, dieser gerichtlichen Rechtsanschauung unverzüglich zu entsprechen. Indem sie erneut dieselbe Form der Auskunftserteilung als ausreichend dargestellt habe, habe sie gegen § 28 Abs. 5 VwGVG verstoßen.

Zur Revision des Beschwerdeführers führte der VwGH aus, dass das Verwaltungsgericht Wien den Bescheid der Behörde, mit welchem sein Antrag auf Bescheiderlassung über die begehrte Auskunft zurückgewiesen worden war, aufgehoben habe. Der Beschwerdeführer könne durch ein Erkenntnis diesen Inhalts nicht beschwert sein, es bestehe daher kein Rechtsschutzinteresse.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.