Rechtsmonitoring zu Regierungsvorlage 397 d.B. XXVIII. GP
Die Regierungsvorlage ist abrufbar unter: 397 d.B. XXVIII. GP
Wie bereits im Rechtsmonitoring zum Ministerialentwurf ausgeführt, soll mit den Änderungen insb. eine Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1265 (Haushaltsrahmenrichtlinie) erfolgen.
Die nunmehrige Regierungsvorlage enthält im Vergleich zum Ministerialentwurf u.a. folgende Änderungen:
Schon bisher obliegt dem Fiskalrat u.a. die Aufgabe, einen jährlichen Bericht über die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen (BMF) gegebenen Empfehlungen etwa zur Finanzpolitik öffentlicher Haushalte (unter Anschluss der Ergebnisse der Untersuchungen und Analysen) zu erstatten (vgl. § 1 Z 6 FPRG 2021). Den Bericht hat die bzw. der BMF dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen.
Dieser jährliche Bericht soll neben den Empfehlungen zur Finanzpolitik öffentlicher Haushalte nun auch die neu hinzukommenden Bewertungen der Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des nationalen Haushaltsrahmens umfassen (vgl. § 1 Z 6 FPRG 2021 idF RV 397 d.B. XXVIII. GP iVm § 1 Z 4 FPRG 2021 und § 1 Z 5 FPRG 2021 idF RV 397 d.B. XXVIII. GP; vgl. auch die Erläuterungen zur RV 397 d.B. XXVIII. GP, 2).
Bei der geplanten neuen Aufgabe der Bewertung der Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit sollen – so die Erläuterungen – der Governance-Struktur Österreichs entsprechend Doppelgleisigkeiten mit Aufgaben des Rechnungshofes und des Budgetdienstes vermieden werden (vgl. die Erläuterungen zur RV 397 d.B. XXVIII. GP, 2).
Desweiteren soll die neue Aufgabe des Fiskalrates, nämlich dessen Teilnahme an Ausschusssitzungen, die bereits der parlamentarischen Praxis entspricht, im Vergleich zum Ministerialentwurf präziser ausgestaltet sein: Auf Einladung des Nationalrates soll der Fiskalrat an Sitzungen des Ausschusses des Nationalrates teilnehmen, in dem der dem Nationalrat vorzulegende Bericht (Z 6) vorberaten wird; die Teilnahme soll aufgrund eines Beschlusses dieses Ausschusses gemäß § 40 GOG-NR erfolgen (§ 1 Z 11 FPRG 2021 idF RV 397 d.B. XXVIII. GP; vgl. die Erläuterungen zur RV 397 d.B. XXVIII. GP, 2).
Das Inkrafttreten ist mit Ablauf des Tages der Kundmachung vorgesehen (§ 11 Abs. 2 FPRG 2021 idF RV 397 d.B. XXVIII. GP).