Wahl von Ausschüssen - BR
Wahl von acht vom Bundesrat zu entsendenden Mitgliedern und von fünf Ersatzmitgliedern in den Ständigen gemeinsamen Ausschuss des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetzes 1948
Wahl von acht vom Bundesrat zu entsendenden Mitgliedern und von fünf Ersatzmitgliedern in den Ständigen gemeinsamen Ausschuss des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetzes 1948