verb. Rs C-124/16, C-188/16 und C-213/16; deutsche Vorabentscheidungsersuchen; Art. 2, Art. 3 Abs. 1 lit. c und Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren; Pflicht des nicht im Mitgliedstaat wohnhaften Beschuldigten, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, an den der gerichtliche Strafbefehl zugestellt werden kann; Fristenlauf für Einspruch; Vorlagen (102596/EU XXV.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

verb. Rs C-124/16, C-188/16 und C-213/16; deutsche Vorabentscheidungsersuchen; Art. 2, Art. 3 Abs. 1 lit. c und Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren; Pflicht des nicht im Mitgliedstaat wohnhaften Beschuldigten, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, an den der gerichtliche Strafbefehl zugestellt werden kann; Fristenlauf für Einspruch; Vorlagen

Erstellt am 03.05.2016

Eingelangt am 09.05.2016, Bundeskanzleramt (BKA-VA.C-124/16/0001-V/7/2016)

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Dok.Nr.
Betreff
EGH: RS C-188/16
EGH: RS C-213/16
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Datum Dok.Nr.
Art Betreff
05.08.2024 EGH: RS C-453/24 EUGH
Rs C-453/24; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen (mit Österreichbezug); Auslegung von Art. 6 und Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen; (wirksame) Zustellung einer Strafverfügung; Anerkennung bzw. Vollstreckung einer von der BH Neusiedl am See (aufgrund eines Verstoßes gegen das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002) erlassenen Strafverfügung, mit der eine Geldstrafe gegen einen bulgarischen Staatsangehörigen verhängt wurde; Zustellung der Strafverfügung ohne Zustellnachweis; Feststellung durch die Vollstreckungsbehörde, dass die betroffene Person nicht an der Adresse wohnt, an welche die Strafverfügung versandt wurde; (im Anschluss an das Urteil in der Rs. C-124/16:) Frage, ob die Vollstreckungsbehörde – statt sich auf den fakultativen Versagungsgrund gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. g Ziffer i des Rahmenbeschlusses zu stützen – die Entscheidungsbehörde zu konsultieren, um festzustellen, ob die betroffene Person einen Einspruch gegen die zu vollstreckende Entscheidung erheben kann und bejahendenfalls die Entscheidung der betreffenden Person zustellen und sie über das Recht auf Einspruch belehren und in der Folge das Ergebnis eines eventuellen Einspruchs durch die betroffene Person abwarten und berücksichtigen kann; Vorlage (194532/EU XXVII.GP)