Rs C-453/24; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen (mit Österreichbezug); Auslegung von Art. 6 und Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen; (wirksame) Zustellung einer Strafverfügung; Anerkennung bzw. Vollstreckung einer von der BH Neusiedl am See (aufgrund eines Verstoßes gegen das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002) erlassenen Strafverfügung, mit der eine Geldstrafe gegen einen bulgarischen Staatsangehörigen verhängt wurde; Zustellung der Strafverfügung ohne Zustellnachweis; Feststellung durch die Vollstreckungsbehörde, dass die betroffene Person nicht an der Adresse wohnt, an welche die Strafverfügung versandt wurde; (im Anschluss an das Urteil in der Rs. C-124/16:) Frage, ob die Vollstreckungsbehörde – statt sich auf den fakultativen Versagungsgrund gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. g Ziffer i des Rahmenbeschlusses zu stützen – die Entscheidungsbehörde zu konsultieren, um festzustellen, ob die betroffene Person einen Einspruch gegen die zu vollstreckende Entscheidung erheben kann und bejahendenfalls die Entscheidung der betreffenden Person zustellen und sie über das Recht auf Einspruch belehren und in der Folge das Ergebnis eines eventuellen Einspruchs durch die betroffene Person abwarten und berücksichtigen kann; Vorlage (194532/EU XXVII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-453/24; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen (mit Österreichbezug); Auslegung von Art. 6 und Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen; (wirksame) Zustellung einer Strafverfügung; Anerkennung bzw. Vollstreckung einer von der BH Neusiedl am See (aufgrund eines Verstoßes gegen das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002) erlassenen Strafverfügung, mit der eine Geldstrafe gegen einen bulgarischen Staatsangehörigen verhängt wurde; Zustellung der Strafverfügung ohne Zustellnachweis; Feststellung durch die Vollstreckungsbehörde, dass die betroffene Person nicht an der Adresse wohnt, an welche die Strafverfügung versandt wurde; (im Anschluss an das Urteil in der Rs. C-124/16:) Frage, ob die Vollstreckungsbehörde – statt sich auf den fakultativen Versagungsgrund gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. g Ziffer i des Rahmenbeschlusses zu stützen – die Entscheidungsbehörde zu konsultieren, um festzustellen, ob die betroffene Person einen Einspruch gegen die zu vollstreckende Entscheidung erheben kann und bejahendenfalls die Entscheidung der betreffenden Person zustellen und sie über das Recht auf Einspruch belehren und in der Folge das Ergebnis eines eventuellen Einspruchs durch die betroffene Person abwarten und berücksichtigen kann; Vorlage

Erstellt am 05.08.2024

Eingelangt am 05.08.2024, Bundeskanzleramt (2024-0.576.092)

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