Rs C-37/19; italienisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sowie Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtecharta; Frage, ob die Zahlung einer Vergütung als Ersatz für erworbenen, aber nicht konsumierten Jahresurlaub – für den Zeitraum zwischen einer rechtswidrigen Entlassung und der späteren Wiederbeschäftigung – verwehrt werden darf; Vorlage (56464/EU XXVI.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-37/19; italienisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sowie Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtecharta; Frage, ob die Zahlung einer Vergütung als Ersatz für erworbenen, aber nicht konsumierten Jahresurlaub – für den Zeitraum zwischen einer rechtswidrigen Entlassung und der späteren Wiederbeschäftigung – verwehrt werden darf; Vorlage

Erstellt am 01.03.2019

Eingelangt am 04.03.2019, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-37/19/0001-V 6/2019)

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Datum Dok.Nr.
Art Betreff
22.03.2022 EGH: RS C-57/22 EUGH
Rs C-57/22; tschechisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 7 Abs. 1 (Jahresurlaub) der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung; Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis rechtswidrig vom Arbeitgeber beendet wurde, im Zeitraum zwischen der (rechtswidrigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Wiederaufnahme der Beschäftigung; Frage, ob die Feststellungen im Urteil in den verb. Rs. C-762/18 und C-37/19 (zur Unvereinbarkeit einer nationalen Rechtsprechung, wonach in einem solchen Fall kein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub besteht, weil der Arbeitnehmer während des fraglichen Zeitraums keine tatsächliche Arbeitsleistung für den Arbeitgeber erbracht hat, mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG) auf die Rechtslage eines anderen Mitgliedstaats (Tschechien) zu übertragen ist, nach dessen Regelungen ein rechtswidrig gekündigter Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt, dass er auf Weiterbeschäftigung bestehe, bis zum Zeitpunkt der Fortsetzung der Arbeit oder wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Gehaltsausgleich in Höhe seines Durchschnittsverdienstes hat; Vorlage (94602/EU XXVII.GP)