EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-319/22; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Zugang zu Fahrzeuganalysedaten (Fahrzeug- OBD- und Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen); Datenschutz; Auslegung von Art. 61 Abs. 1 und 2 (Pflichten des Herstellers zur Bereitstellung von Fahrzeug- OBD- und Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen) i.V.m. Art. 3 Nr. 48 (Reparatur- und Wartungsinformationen) und Anhang X (Zugang zu OBD- sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen) der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge sowie von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung) der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO); Frage, ob die Verpflichtung des Art. 61 Abs. 1 der VO (EU) 2018/858, Angaben leicht zugänglich in Form von maschinenlesbaren und elektronisch verarbeitbaren Datensätzen darzubieten, sämtliche Reparatur- und Wartungsinformationen umfasst oder nur Ersatzteilinformationen; Frage, wie der Fahrzeughersteller seiner Verpflichtung, die Angaben in einem maschinenlesbaren Format darzubieten, das mit herkömmlichen IT-Instrumenten und Software elektronisch verarbeitet werden kann, gegenüber unabhängigen Wirtschaftsakteuren, die keine Reparaturbetriebe sind, nachkommen kann (Download, manuelle Recherche; FIN [Fahrzeug-Identifikationsnummer] Abfrage, Einzelabfrage); Frage, ob Art. 61 Abs. 1 der VO (EU) 2018/858 für Fahrzeughersteller eine rechtliche Verpflichtung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO darstellt, die die Herausgabe von FIN bzw. mit FIN verknüpften Informationen an unabhängige Wirtschaftsakteure als andere Verantwortliche i.S v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO rechtfertigt; sh. auch Rs C-269/22; Vorlage
Erstellt am 11.07.2022
Eingelangt am 13.07.2022, Bundeskanzleramt (2022-0.508.416)
- EGH: RS C-319/22