Rs C-269/22; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 267 AEUV sowie Art. 47 und Art. 48 GRC (Folgeverfahren zu der mit Beschluss gem. Art. 99 VfO erledigten Rs. C-609/21); Unschuldsvermutung bzw. Erfordernis eines unparteiischen Gerichts; Frage, ob ein nationales Gericht nicht mehr als unparteiisch i.S.d. Art. 47 Abs. 2 GRC gilt bzw. gegen die Unschuldsvermutung i.S.d. Art. 48 Abs. 1 GRC verstößt, wenn es in einem Vorabentscheidungsersuchen klar Stellung zum Gegenstand des Verfahrens bezieht und davon ausgeht, dass der Angeklagte tatsächlich bestimmte Handlungen begangen hat, im Vorfeld aber alle Verfahrensgarantien der Angeklagten gewahrt hat; Vorlage (105616/EU XXVII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-269/22; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 267 AEUV sowie Art. 47 und Art. 48 GRC (Folgeverfahren zu der mit Beschluss gem. Art. 99 VfO erledigten Rs. C-609/21); Unschuldsvermutung bzw. Erfordernis eines unparteiischen Gerichts; Frage, ob ein nationales Gericht nicht mehr als unparteiisch i.S.d. Art. 47 Abs. 2 GRC gilt bzw. gegen die Unschuldsvermutung i.S.d. Art. 48 Abs. 1 GRC verstößt, wenn es in einem Vorabentscheidungsersuchen klar Stellung zum Gegenstand des Verfahrens bezieht und davon ausgeht, dass der Angeklagte tatsächlich bestimmte Handlungen begangen hat, im Vorfeld aber alle Verfahrensgarantien der Angeklagten gewahrt hat; Vorlage

Erstellt am 16.06.2022

Eingelangt am 21.06.2022, Bundeskanzleramt (2022-0.441.479)

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Datum Dok.Nr.
Art Betreff
11.07.2022 EGH: RS C-319/22 EUGH
Rs C-319/22; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Zugang zu Fahrzeuganalysedaten (Fahrzeug- OBD- und Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen); Datenschutz; Auslegung von Art. 61 Abs. 1 und 2 (Pflichten des Herstellers zur Bereitstellung von Fahrzeug- OBD- und Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen) i.V.m. Art. 3 Nr. 48 (Reparatur- und Wartungsinformationen) und Anhang X (Zugang zu OBD- sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen) der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge sowie von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung) der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO); Frage, ob die Verpflichtung des Art. 61 Abs. 1 der VO (EU) 2018/858, Angaben leicht zugänglich in Form von maschinenlesbaren und elektronisch verarbeitbaren Datensätzen darzubieten, sämtliche Reparatur- und Wartungsinformationen umfasst oder nur Ersatzteilinformationen; Frage, wie der Fahrzeughersteller seiner Verpflichtung, die Angaben in einem maschinenlesbaren Format darzubieten, das mit herkömmlichen IT-Instrumenten und Software elektronisch verarbeitet werden kann, gegenüber unabhängigen Wirtschaftsakteuren, die keine Reparaturbetriebe sind, nachkommen kann (Download, manuelle Recherche; FIN [Fahrzeug-Identifikationsnummer] Abfrage, Einzelabfrage); Frage, ob Art. 61 Abs. 1 der VO (EU) 2018/858 für Fahrzeughersteller eine rechtliche Verpflichtung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO darstellt, die die Herausgabe von FIN bzw. mit FIN verknüpften Informationen an unabhängige Wirtschaftsakteure als andere Verantwortliche i.S v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO rechtfertigt; sh. auch Rs C-269/22; Vorlage (108538/EU XXVII.GP)