EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-609/21; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen; Vorlageberechtigung von Strafgerichten; Auslegung der Art. 18 und 267 AEUV (im Lichte von Art. 4 Abs. 3 EUV), des Art. 94 Abs. 1 Buchst. a der Verfahrensordnung sowie der Art. 21 Abs. 2, 23 und 47 Abs. 2 GRC; Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht, wonach die endgültige Beurteilung eines Sachverhalts durch ein Strafgericht im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die Nichtigkeit der späteren Entscheidung in der Hauptsache begründen kann; Unionsrechtskonformität einer nationalen Verpflichtung des vorlegenden Gerichtes, die nationalen Behörden über die Vorlage zu unterrichten; Vorlage; Beschluss gemäß Artikel 99 der Verfahrensordnung
Erstellt am 25.03.2022
Eingelangt am 30.03.2022, Bundeskanzleramt (2022-0.231.005)
- EGH: RS C-609/21