Rs C-432/22; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 5 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels, Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Art. 47 GRC; Abschluss einer Vereinbarung zwischen (sich schuldig bekennendem) Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zur Strafmilderung; Erforderlichkeit einer gerichtlichen Genehmigung; Fragen zur Unionsrechtskonformität einer nationalen Regelung, wonach – sofern nicht alle Mitangeklagten eine solche Vereinbarung abgeschlossen haben – ein anderes, nicht mit dem Fall befasstes Gericht die Vereinbarung prüft und die Genehmigung nur erteilen darf, wenn alle anderen Mitangeklagten der Vereinbarung zugestimmt haben; Frage, ob das genehmigende Gericht in der Folge die Prüfung des Tatvorwurfs gegen die anderen Mitangeklagten ablehnen muss; Vorlage (110861/EU XXVII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-432/22; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 5 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels, Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Art. 47 GRC; Abschluss einer Vereinbarung zwischen (sich schuldig bekennendem) Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zur Strafmilderung; Erforderlichkeit einer gerichtlichen Genehmigung; Fragen zur Unionsrechtskonformität einer nationalen Regelung, wonach – sofern nicht alle Mitangeklagten eine solche Vereinbarung abgeschlossen haben – ein anderes, nicht mit dem Fall befasstes Gericht die Vereinbarung prüft und die Genehmigung nur erteilen darf, wenn alle anderen Mitangeklagten der Vereinbarung zugestimmt haben; Frage, ob das genehmigende Gericht in der Folge die Prüfung des Tatvorwurfs gegen die anderen Mitangeklagten ablehnen muss; Vorlage

Erstellt am 30.08.2022

Eingelangt am 31.08.2022, Bundeskanzleramt (2022-0.620.570)

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