EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-398/23; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 4 und 5 des Rahmenbeschlusses 2004/757 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels, Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/841 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Art. 6 der Richtlinie 2012/13 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren sowie Art. 20, 47, 48 und 52 GRC; Abschluss einer – der gerichtlichen Genehmigung unterliegenden – Vereinbarung zwischen (sich schuldig bekennendem) Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zur Strafmilderung; Fragen zur (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Regelung, wonach in der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens die gerichtliche Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn alle Mitangeklagten und deren Verteidiger der Vereinbarung zugestimmt haben, während dieses Erfordernis in der vorgerichtlichen Phase des Strafverfahrens – in der der Beschuldigte jedoch mangels Vorliegens der Anklageschrift über den Tatvorwurf noch nicht detailliert informiert ist – nicht besteht; siehe auch Rs C-432/22; Vorlage
Erstellt am 31.08.2023
Eingelangt am 04.09.2023, Bundeskanzleramt (2023-0.636.163)
- EGH: RS C-398/23