EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-536/22; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher; Auslegung von Art. 25 Abs. 3 (vorzeitige Rückzahlung) der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher; Begriff der „angemessenen und objektiven Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten“; Frage, ob die Entschädigung auch den entgangenen Gewinn des Kreditgebers, insbesondere die ihm infolge der vorzeitigen Rückzahlung entgehenden zukünftigen Zinszahlungen erfasst; Frage, ob das Unionsrecht Vorgaben für die Berechnung der bei dem entgangenen Gewinn zu berücksichtigenden Einnahmen des Kreditgebers aus der Wiederanlage eines vorzeitig zurückgezahlten Wohnimmobilien-Verbraucherkredits enthält; Berechnung anhand der tatsächlichen Verwendung des vorzeitig zurückgezahlten Betrags durch den Kreditgeber; (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die es dem Kreditgeber gestattet, die Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung anhand einer fiktiven Wiederanlage in sicheren Kapitalmarkttiteln mit kongruenter Laufzeit zu berechnen (sog. Aktiv-Passiv Methode); Auswirkung der Ausübung eines im nationalen Recht vorgesehenen Kündigungsrechts durch den Verbraucher vor der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits an den Kreditgeber; Vorlage
Erstellt am 20.09.2022
Eingelangt am 22.09.2022, Bundeskanzleramt (2022-0.674.911)
- EGH: RS C-536/22