EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-563/22; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen; Folgeanträge von beim UNRWA registrierten Personen (hier: auch eines minderjährigen Kindes aus Gaza-Stadt); Auslegung des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 (ipso facto-Schutz) der Statusrichtlinie 2011/95/EU und des Art. 40 Abs. 1 (Folgeanträge) der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU; Berücksichtigung der Gründe für das Verlassen des Einsatzgebietes des UNRWA auch im Verfahren über Folgeanträge; Prüfung der Rückkehrmöglichkeiten; Bedeutung der besonders prekären allgemeinen Lage in Gaza (UNHCR-Position vom März 2022) und der damit zusammenhängenden (Versorgungs-)Schwierigkeiten des UNRWA sowie der besonderen Schutzbedürftigkeit Minderjähriger; Kriterien für das Vorliegen extremer materieller Not im Hinblick auf Art. 4 GRC; ipso facto-Schutz und Zuerkennung des Flüchtlingsstatus oder des subsidiären Schutzstatus (Verweis auf EuGH 19.12.2012, Rs C-364/11, Abed El Karem El Kott u.a.); Vorlage
Erstellt am 08.11.2022
Eingelangt am 09.11.2022, Bundeskanzleramt (2022-0.798.343)
- EGH: RS C-563/22