EU-V: Europ. Gerichtshof
Verb. Rs C-608/22 und C-609/22; österreichische Vorabentscheidungsersuchen (VwGH);asylrelevante Verfolgung aufgrund des Geschlechts (hier: als Nachfluchtgrund eines minderjährigen Mädchens und einer jungen Frau aus Afghanistan, die u.a. vorbringen, einen westlich orientierten Lebensstil angenommen zu haben); Auslegung des Art. 9 Abs. 1 Buchst. b (Verfolgung i.S.d. GFK in Form kumulierter, gravierender Menschenrechtsverletzungen) der Statusrichtlinie 2011/95/EU; Frage, ob Frauen durch die Kumulierung von Maßnahmen, wie sie derzeit in Afghanistan von den Taliban als faktisch die Regierungsgewalt innehabendem Akteur konkret gesetzt, gefördert und geduldet werden, im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU verfolgt werden (unter Verweis auf zur früheren Herrschaft der Taliban ergangene Judikatur des VwGH, in der dieser das Ausmaß einer Verfolgung i.S.d GFK durch das diskriminierende Regelwerk der Taliban erreicht sah); Betroffenheit allein aufgrund des Geschlechts oder jedenfalls Prüfung der aktuellen, individuellen Situation; Hinweis auf die anhängige Rs. C-646/21 betreffend die Situation von aus dem Irak geflohenen Frauen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine in westlichen Demokratien übliche Lebensführung angenommen haben; Vorlage
Erstellt am 04.11.2022
Eingelangt am 10.11.2022, Bundeskanzleramt (2022-0.798.574)
- EGH: RS C-608/22