Rs C-646/21; niederländisches Vorabentscheidungsersuchen; Zuerkennung internationalen Schutzes wegen „Verwestlichung“; Berücksichtigung des Kindeswohls; Auslegung des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d (Definition der „bestimmten sozialen Gruppe“) und Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU sowie des Art. 24 Abs. 2 (Kindeswohl als vorrangige Erwägung) iVm Art. 7 und 51 Abs. 1 GRC; Frage, wann von einer, eine Verfolgung begründenden Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auszugehen ist; Einordnung einer „westlichen Orientierung“ [hier: minderjährige Mädchen, die ihre identitätsbildenden Jahre in einem Mitgliedstaat verbracht haben]; Frage der Berücksichtigung eines schutzwürdigen Privatlebens und des Kindeswohls von Amts wegen auch in Verfahren über Folgeanträge auf internationalen Schutz; Vorlage (81908/EU XXVII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-646/21; niederländisches Vorabentscheidungsersuchen; Zuerkennung internationalen Schutzes wegen „Verwestlichung“; Berücksichtigung des Kindeswohls; Auslegung des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d (Definition der „bestimmten sozialen Gruppe“) und Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU sowie des Art. 24 Abs. 2 (Kindeswohl als vorrangige Erwägung) iVm Art. 7 und 51 Abs. 1 GRC; Frage, wann von einer, eine Verfolgung begründenden Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auszugehen ist; Einordnung einer „westlichen Orientierung“ [hier: minderjährige Mädchen, die ihre identitätsbildenden Jahre in einem Mitgliedstaat verbracht haben]; Frage der Berücksichtigung eines schutzwürdigen Privatlebens und des Kindeswohls von Amts wegen auch in Verfahren über Folgeanträge auf internationalen Schutz; Vorlage

Erstellt am 25.11.2021

Eingelangt am 26.11.2021, Bundeskanzleramt (2021-0.830.645)

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Datum Dok.Nr.
Art Betreff
04.11.2022 EGH: RS C-608/22 EUGH
Verb. Rs C-608/22 und C-609/22; österreichische Vorabentscheidungsersuchen (VwGH);asylrelevante Verfolgung aufgrund des Geschlechts (hier: als Nachfluchtgrund eines minderjährigen Mädchens und einer jungen Frau aus Afghanistan, die u.a. vorbringen, einen westlich orientierten Lebensstil angenommen zu haben); Auslegung des Art. 9 Abs. 1 Buchst. b (Verfolgung i.S.d. GFK in Form kumulierter, gravierender Menschenrechtsverletzungen) der Statusrichtlinie 2011/95/EU; Frage, ob Frauen durch die Kumulierung von Maßnahmen, wie sie derzeit in Afghanistan von den Taliban als faktisch die Regierungsgewalt innehabendem Akteur konkret gesetzt, gefördert und geduldet werden, im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU verfolgt werden (unter Verweis auf zur früheren Herrschaft der Taliban ergangene Judikatur des VwGH, in der dieser das Ausmaß einer Verfolgung i.S.d GFK durch das diskriminierende Regelwerk der Taliban erreicht sah); Betroffenheit allein aufgrund des Geschlechts oder jedenfalls Prüfung der aktuellen, individuellen Situation; Hinweis auf die anhängige Rs. C-646/21 betreffend die Situation von aus dem Irak geflohenen Frauen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine in westlichen Demokratien übliche Lebensführung angenommen haben; Vorlage (119491/EU XXVII.GP)