EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-670/22; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 2 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und b, Art. 31 Abs. 1 und Abs. 3 der Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen; Bedingungen für den Erlass einer EEA; von Strafbehörden eines Mitgliedstaats (hier: Frankreich) eingesetzte Trojaner-Software zur Abschöpfung von Verkehrs-, Standort- und Kommunikationsdaten; Erlass einer EEA zur Erlangung dieser im Vollstreckungsstaat verfügbaren Daten durch (hier: deutschen) Staatsanwalt, obwohl diese Beweiserhebung nach dem Recht des Anordnungsstaats (hier: Deutschland) in einem innerstaatlichen Fall durch einen Richter hätte angeordnet werden müssen bzw. die Datenerhebung nach dem nationalen (hier: deutschen) Recht in einem innerstaatlichen Fall unzulässig gewesen wäre; Fragen zur Zulässigkeit der betreffenden EEA (iHa den schwerwiegenden Eingriff in hochrangige Grundrechte; keine konkreten Anhaltspunkte für die Begehung von schweren Straftaten durch individuelle Nutzer; keine Möglichkeit zur Überprüfung der Integrität der abgeschöpften Daten wegen umfassender Geheimhaltung etc); Fragen zur Auslegung der Begriffe „Überwachung des Telekommunikationsverkehrs“ bzw. „Unterrichtung“ iSd Art. 31 der Richtlinie 2014/41/EU; Rechtsfolgen einer unionsrechtswidrigen Beweiserlangung; Vorlage
Erstellt am 28.11.2022
Eingelangt am 30.11.2022, Bundeskanzleramt (2022-0.852.926)
- EGH: RS C-670/22