EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-731/22; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (BVwG); Direktzahlungen für „Selbsternte-Flächen“; Auslegung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c (Begriffsdefinitionen „Betrieb“ und „landwirtschaftliche Tätigkeit“) i.V.m. Art. 33 Abs. 1 (Anmeldung beihilfefähiger Hektarflächen; Grundsatz, dass diese zum Stichtag in der Verfügungsgewalt des Betriebsinhabers stehen müssen) der Verordnung (EU) 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik; Frage, ob eine Fläche als vom Betriebsinhaber „verwaltet“ und diesem „zur Verfügung stehend“ anzusehen ist, wenn der Betriebsinhaber zwar die initiale Bodenbearbeitung, den Anbau und die laufende Bewässerung übernimmt, die Fläche aber dann von Frühling bis Herbst – in Parzellen aufgeteilt – verschiedenen Nutzern gegen Entgelt zur Pflege und Ernte überlässt; Kriterium der hinreichenden Selbstständigkeit bei der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (siehe insbesondere EuGH 7.4.2022, Rs C-116/20, Avio Lucos); Vorlage
Erstellt am 16.01.2023
Eingelangt am 23.01.2023, Bundeskanzleramt (2023-0.054.959)
- EGH: RS C-731/22