Specialised Committee on Law Enforcement and Judicial Cooperation/Letter by EU co-chairs to UK co-chair on Court of Justice of the EU ruling in joined cases C-37/20 and C-601/20 (133479/EU XXVII.GP)

EU-V: Berichte u. Beratungsergebnisse

Specialised Committee on Law Enforcement and Judicial Cooperation/Letter by EU co-chairs to UK co-chair on Court of Justice of the EU ruling in joined cases C-37/20 and C-601/20

Erstellt am 08.03.2023

Eingelangt am 08.03.2023, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

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Dok.Nr.
Betreff
EGH: RS C-37/20 Rs C-37/20; luxemburgisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Art. 30 Abs. 9 der Richtlinie 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung; Voraussetzungen für die Beschränkung des Zugangs zu Informationen über die Eigenschaft als wirtschaftlicher Eigentümer durch nationales Recht im Falle von "außergewöhnlichen Umständen"; Begriff der "außergewöhnlichen Umstände", des "Risikos" und des "unverhältnismäßigen Risikos"; nationale Bestimmung, die "außergewöhnliche Umstände" gleichbedeutend mit dem (in Art. 30 Abs. 9 genannten) unverhältnismäßigen "Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung" festlegt; Frage, ob ein Richter im Falle einer solchen Regelung die Bedingung der außergewöhnlichen Umstände außerachtlassen bzw. die Tragweite des Begriff der außergewöhnlichen Umstände selbst zu bestimmen hat; Voraussetzung für das Vorliegen eines allgemeinen bzw. eines spezifischen Risikos; Prüfungskriterien und Prüfungsumfang bezüglich des Vorliegens eines Risikos; Inanspruchnahme des Schutzes, der sich aus einer Zugangsbeschränkung ergibt; Abwägung widerstreitender Interessen; Vorlage (15565/EU XXVII.GP)
EGH: RS C-601/20 Rs C-601/20; luxemburgisches Vorabentscheidungsersuchen; Fragen zur Gültigkeit bzw. Auslegung von Art. 1 Nr. 15 Buchst. c und g der 5. Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2018/843, mit dem Art. 30 Abs. 5 bzw. 9 und 10 der 4. Geldwäsche-RL hinsichtlich des Zugangs zu Informationen über wirtschaftliche Eigentümer bzw. der Ausnahme vom Zugang unter „außergewöhnlichen Umständen“ geändert wird; Auslegung von Art. 5 (Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten), Art. 25 Abs. 2 (Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen) und Art. 44-50 (Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen) der Verordnung (EU) 2016/679 („DSGVO“); Verpflichtung, die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer in allen Fällen allen Mitgliedern der Öffentlichkeit ohne Nachweis eines berechtigten Interesses zugänglich zu machen; Ausnahme bei Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ – bei Erbringung des Beweises eines unverhältnismäßigen Risikos von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung, das tatsächlich die konkrete Person des wirtschaftlichen Eigentümers betrifft und außergewöhnlich, qualifiziert, echt und gegenwärtig ist; Vereinbarkeit mit Art. 7 GRC (Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 8 GRC (Schutz personenbezogener Daten) bzw. den Vorgaben der DSGVO; Eintragung der personenbezogenen Daten eines wirtschaftlichen Eigentümers in einem öffentlich zugänglichen Register; Vorlage (45004/EU XXVII.GP)
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