Rs C-18/20; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (VwGH); Auslegung der Art. 40 Abs. 2, 3 und 4 der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU: Folgeanträge auf internationalen Schutz; Prüfung, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind; Frage, ob darunter auch Umstände fallen, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens vorhanden waren; Frage, ob es ausreicht, dass im Falle des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel, die im früheren Verfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht wurden, nur die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen früheren Verfahrens – nicht aber die Eröffnung eines neuen, zweiten Verfahrens – begehrt werden kann; allfällige fehlerhafte Umsetzung der Vorgaben der Verfahrensrichtlinie; allfällige Unzulässigkeit der Anwendung einer allgemeinen nationalen Verfahrensregel, die dazu führt, dass ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist und nicht inhaltlich geprüft werden kann, ohne dass das Verschulden des Antragstellers am Nicht-Vorbringen der betreffenden Umstände im früheren Asylverfahren geprüft würde; Vorlage (14273/EU XXVII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-18/20; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (VwGH); Auslegung der Art. 40 Abs. 2, 3 und 4 der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU: Folgeanträge auf internationalen Schutz; Prüfung, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind; Frage, ob darunter auch Umstände fallen, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens vorhanden waren; Frage, ob es ausreicht, dass im Falle des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel, die im früheren Verfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht wurden, nur die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen früheren Verfahrens – nicht aber die Eröffnung eines neuen, zweiten Verfahrens – begehrt werden kann; allfällige fehlerhafte Umsetzung der Vorgaben der Verfahrensrichtlinie; allfällige Unzulässigkeit der Anwendung einer allgemeinen nationalen Verfahrensregel, die dazu führt, dass ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist und nicht inhaltlich geprüft werden kann, ohne dass das Verschulden des Antragstellers am Nicht-Vorbringen der betreffenden Umstände im früheren Asylverfahren geprüft würde; Vorlage

Erstellt am 25.02.2020

Eingelangt am 26.02.2020, Bundesministerium für Justiz (2020-0.136.191)