EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-784/23; estnisches Vorabentscheidungsersuchen; Ausnahmen von Verboten zum Schutz der Vögel i.Z.m. Holzfällarbeiten; Auslegung der Art. 2, Art. 5 Buchst. a, b und d sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie); Frage, ob die Verbote des Art. 5 Buchst. a, b und d der Richtlinie 2009/147/EG nur gelten, soweit es erforderlich ist, um den Bestand der Art auf einem Stand zu halten, der den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird; Frage, ob die verbotenen Handlungen während der Brutzeit der Vögel „absichtlich“ sind, wenn davon ausgegangen werden kann, dass in einem Wald, der kahl bzw. nur teilweise geschlagen (Kahl- bzw. Schirmschlag) werden soll, zehn Vogelpaare pro Hektar nisten, ohne dass festgestellt wurde, dass dort Vogelarten in einem ungünstigen Zustand nisten; (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Regelung, nach der von den Verboten abgewichen werden und während der Brut- und Aufzuchtzeit ein Kahl- bzw. ein Schirmschlag durchgeführt werden kann, um einen erheblichen Schaden am Wald als Eigentum abzuwenden (hier: den Wegfall der forstwirtschaftlichen Einkünfte); im Falle der Unzulässigkeit eines solchen Kahl- bzw. Schirmschlages zur Abwendung, selbst wenn der Holzschlag keine Vogelarten beeinträchtigt, die sich in einem ungünstigen Zustand befinden: (Un-)Vereinbarkeit der Richtlinie 2009/147/EG mit Art. 16 (Unternehmerische Freiheit) und 17 (Eigentumsrecht) GRC; Vorlage
Erstellt am 13.02.2024
Eingelangt am 14.02.2024, Bundeskanzleramt (2024-0.124.910)
- EGH: RS C-784/23