EU-V: Europ. Gerichtshof
verb. Rs C-221/24 und C-222/24; schwedische Vorabentscheidungsersuchen; Verfügung über illegal verbrachten Abfall am Versandort durch zuständige Behörde und Eigentumsschutz; Auslegung von Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. c und d der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) und von Art. 17 GRC; Frage, ob die Rücknahme des Abfalls die Pflicht oder Möglichkeit der zuständigen Behörde am Versandort (hier: Schweden) umfasst, den Abfall zu verwerten oder zu beseitigen, wenn für die Rücknahme ein Notifizierungs- und ein Begleitformular ausgestellt wurden, nach denen der Abfall im Empfängerstaat (hier: Kamerun bzw. Kongo) zu behandeln ist; Frage nach Voraussetzungen für die Verwertung oder Beseitigung von Abfall aus einer illegalen Abfallverbringung durch die zuständige Behörde am Versandort; (Un-)Vereinbarkeit des Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 – für den Fall, dass er die zuständige Behörde am Versandort dazu berechtigt, endgültig und gegen den Wunsch des Versenders über den Abfall zu verfügen –, mit dem Schutz des Eigentums gemäß Art. 17 GRC und Art. 1 des (ersten) Zusatzprotokolls zur EMRK; Vorlagen
Erstellt am 29.05.2024
Eingelangt am 03.06.2024, Bundeskanzleramt (2024-0.408.430)
- EGH: RS C-221/24