EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-291/24; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (BVwG); Auslegung des Art. 60 Abs. 5 und 6 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 bis 3 und Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung; effet utile; Sanktionen bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2015/849; Strafbarkeit juristischer Personen; (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Regelung bzw. Praxis (hier: [der Anwendung] des § 35 Abs. 1 bis 3 und § 36 Finanzmarkt-GeldwäscheG [in der Auslegung des VwGH, sh. Ro 2018/02/0023]) nach der die Strafbarkeit einer juristischen Person die Zurechenbarkeit des strafbaren Verhaltens zu einem ihrer Organwalter bzw. einer anderen für sie handelnden natürlichen Person voraussetzt; Verweis auf das – zu Art. 58 Abs. 2 Buchst. i und Art. 83 Abs. 1 bis 6 DSGVO (Befugnis der Aufsichtsbehörde zur Verhängung einer Geldbuße) ergangene – Urteil in der Rs. C-807/21, Deutsches Wohnen; Vorlage
Erstellt am 11.07.2024
Eingelangt am 16.07.2024, Bundeskanzleramt (2024-0.520.499)
- EGH: RS C-291/24