EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-414/24; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (VwGH); Datenschutzrecht; Auslegung der Art. 77 und 79 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) im Lichte der Urteile in den Rs. C-131/21, C-26/22 und C-64/22; Modalitäten zur Regelung des Zusammenspiels des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde und des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf; Frage, ob die Zurückweisung einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO auf Grund des Umstands, dass in derselben Angelegenheit bereits zuvor ein gerichtlicher Rechtsbehelf nach Art. 79 DSGVO bei einem Gericht eingelegt wurde und dieser Rechtsbehelf noch anhängig ist bzw. auf Grund des Umstands, dass bereits eine (wenn auch noch nicht rechtskräftige) inhaltliche Entscheidung ergangen ist, eine zulässige Modalität zur Regelung des Zusammenspiels dieser Rechtsbehelfe i.S.d. EuGH-Rechtsprechung darstellt; Vorlage
Erstellt am 15.07.2024
Eingelangt am 22.07.2024, Bundeskanzleramt (2024-0.526.695)
- EGH: RS C-414/24