Rs C-414/24; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (VwGH); Datenschutzrecht; Auslegung der Art. 77 und 79 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) im Lichte der Urteile in den Rs. C-131/21, C-26/22 und C-64/22; Modalitäten zur Regelung des Zusammenspiels des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde und des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf; Frage, ob die Zurückweisung einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO auf Grund des Umstands, dass in derselben Angelegenheit bereits zuvor ein gerichtlicher Rechtsbehelf nach Art. 79 DSGVO bei einem Gericht eingelegt wurde und dieser Rechtsbehelf noch anhängig ist bzw. auf Grund des Umstands, dass bereits eine (wenn auch noch nicht rechtskräftige) inhaltliche Entscheidung ergangen ist, eine zulässige Modalität zur Regelung des Zusammenspiels dieser Rechtsbehelfe i.S.d. EuGH-Rechtsprechung darstellt; Vorlage (193612/EU XXVII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-414/24; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (VwGH); Datenschutzrecht; Auslegung der Art. 77 und 79 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) im Lichte der Urteile in den Rs. C-131/21, C-26/22 und C-64/22; Modalitäten zur Regelung des Zusammenspiels des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde und des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf; Frage, ob die Zurückweisung einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO auf Grund des Umstands, dass in derselben Angelegenheit bereits zuvor ein gerichtlicher Rechtsbehelf nach Art. 79 DSGVO bei einem Gericht eingelegt wurde und dieser Rechtsbehelf noch anhängig ist bzw. auf Grund des Umstands, dass bereits eine (wenn auch noch nicht rechtskräftige) inhaltliche Entscheidung ergangen ist, eine zulässige Modalität zur Regelung des Zusammenspiels dieser Rechtsbehelfe i.S.d. EuGH-Rechtsprechung darstellt; Vorlage

Erstellt am 15.07.2024

Eingelangt am 22.07.2024, Bundeskanzleramt (2024-0.526.695)

 
Dok.Nr.
Betreff
EGH: RS C-131/21
EGH: RS C-26/22 verb. Rs C-26/22 und C-64/22; deutsche Vorabentscheidungsersuchen; Datenschutzrecht; Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde und auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde; Rechtsnatur der Entscheidungen der nationalen Aufsichtsbehörde; Datenspeicherung bei privaten Wirtschaftsauskunfteien; Auslegung von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f, Art. 17 Abs. 1 Buchst. d, Art. 77 Abs. 1 i.V.m. Art. 78 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), der Art. 7, 8 und 47 GRC sowie der Europäischen Insolvenz-Verordnung (EU) 2015/848; Frage, ob die Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde den Charakter der Bescheidung einer Petition oder jenen einer behördlichen Sachentscheidung hat; Folgen der Rechtsnatur dieser Entscheidung für die gerichtliche Kontrolle; (Un-)Zulässigkeit einer anlassunabhängigen, zeitlich nicht begrenzten Speicherung personenbezogener Daten, die aus öffentlichen Registern bezogen werden, in denen sie (zeitlich beschränkt) zugänglich sind, in privater „Wirtschaftsauskunftei“ zwecks Erteilung von Auskünften auf Anfrage; Grenzen der Zulässigkeit privater „Paralleldatenbanken“ zu staatlichen Registern mit gleicher oder längerer Speicherfrist im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO; vgl. das (letztlich zurückgenommene) Vorabentscheidungsersuchen in der Rs C-552/21; Vorlagen (91005/EU XXVII.GP)
EGH: RS C-64/22