EU-V: Europ. Gerichtshof
verb. Rs C-26/22 und C-64/22; deutsche Vorabentscheidungsersuchen; Datenschutzrecht; Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde und auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde; Rechtsnatur der Entscheidungen der nationalen Aufsichtsbehörde; Datenspeicherung bei privaten Wirtschaftsauskunfteien; Auslegung von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f, Art. 17 Abs. 1 Buchst. d, Art. 77 Abs. 1 i.V.m. Art. 78 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), der Art. 7, 8 und 47 GRC sowie der Europäischen Insolvenz-Verordnung (EU) 2015/848; Frage, ob die Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde den Charakter der Bescheidung einer Petition oder jenen einer behördlichen Sachentscheidung hat; Folgen der Rechtsnatur dieser Entscheidung für die gerichtliche Kontrolle; (Un-)Zulässigkeit einer anlassunabhängigen, zeitlich nicht begrenzten Speicherung personenbezogener Daten, die aus öffentlichen Registern bezogen werden, in denen sie (zeitlich beschränkt) zugänglich sind, in privater „Wirtschaftsauskunftei“ zwecks Erteilung von Auskünften auf Anfrage; Grenzen der Zulässigkeit privater „Paralleldatenbanken“ zu staatlichen Registern mit gleicher oder längerer Speicherfrist im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO; vgl. das (letztlich zurückgenommene) Vorabentscheidungsersuchen in der Rs C-552/21; Vorlagen
Erstellt am 21.02.2022
Eingelangt am 23.02.2022, Bundeskanzleramt (2022-0.142.167)
- EGH: RS C-26/22