EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-563/24; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Art. 10 Abs. 7 und Art. 12 Abs. 1 der VO (EU) 2019/787 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken; Frage der (Un-)Gültigkeit des Art. 10 Abs. 7 der VO (EU) 2019/787 wegen Verstoßes gegen Art. 16 GRC, soweit es die Aufmachung oder Kennzeichnung von alkoholfreien Getränken als "alkoholfreien Gin" verbietet; Frage, ob die Aufmachung oder Kennzeichnung eines alkoholfreien Getränks als "alkoholfreier Gin" nicht allein deswegen verboten ist, weil das Getränk den für die Bezeichnung als "Gin" erforderlichen Mindestalkoholgehalt nicht erreicht und nicht durch das Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (sondern: Wasser) mit Wacholderbeeren hergestellt worden ist; Vorlage
Erstellt am 20.09.2024
Eingelangt am 24.09.2024, Bundeskanzleramt (2024-0.689.249)
- EGH: RS C-563/24