Rs C-569/20; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen; Strafverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anwendbarkeit von Art. 8 und Art. 9 der Richtlinie 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (Recht auf Anwesenheit in Verhandlung bzw. Recht auf neue Verhandlung) und Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren (Entscheidungen im Anschluss an eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten) auf den Fall, dass Angeklagter nach Kenntniserlangung über Anklage flüchtig ist und daher nicht über die Gerichtsverhandlung unterrichtet wird und durch einen ihm unbekannten Rechtsanwalt vertreten wird; Erfordernis, den Angeklagten über die Verhandlung ordnungsgemäß zu unterrichten; Erfordernis, dass der Angeklagte von einem „bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wird (Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2016/343 und Art. 4a Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI); Art des Verfahrens, das in Abwesenheit durchzuführen ist (Verfahren gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. b oder Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2016/343); wirksamer Rechtsschutz; (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Regelung, wonach gegen in Abwesenheit durchgeführte Ermittlungsmaßnahmen und gegen eine in Abwesenheit erfolgte Verurteilung kein Rechtsschutz vorgesehen ist, wenn sich der Angeklagte nach Unterrichtung über den ursprünglichen Anklagevorwurf verborgen hält; Garantie gemäß Buchst. d Nr. 3.4 des Formblatts für den Europäischen Haftbefehl ein besonderes Wiederaufnahmeverfahren in Gang zu setzen; unmittelbare Wirkung von Art. 9 der Richtlinie 2016/343 iVm Art. 47 GRC (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf); Vorlage (44814/EU XXVII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-569/20; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen; Strafverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anwendbarkeit von Art. 8 und Art. 9 der Richtlinie 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (Recht auf Anwesenheit in Verhandlung bzw. Recht auf neue Verhandlung) und Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren (Entscheidungen im Anschluss an eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten) auf den Fall, dass Angeklagter nach Kenntniserlangung über Anklage flüchtig ist und daher nicht über die Gerichtsverhandlung unterrichtet wird und durch einen ihm unbekannten Rechtsanwalt vertreten wird; Erfordernis, den Angeklagten über die Verhandlung ordnungsgemäß zu unterrichten; Erfordernis, dass der Angeklagte von einem „bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wird (Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2016/343 und Art. 4a Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI); Art des Verfahrens, das in Abwesenheit durchzuführen ist (Verfahren gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. b oder Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2016/343); wirksamer Rechtsschutz; (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Regelung, wonach gegen in Abwesenheit durchgeführte Ermittlungsmaßnahmen und gegen eine in Abwesenheit erfolgte Verurteilung kein Rechtsschutz vorgesehen ist, wenn sich der Angeklagte nach Unterrichtung über den ursprünglichen Anklagevorwurf verborgen hält; Garantie gemäß Buchst. d Nr. 3.4 des Formblatts für den Europäischen Haftbefehl ein besonderes Wiederaufnahmeverfahren in Gang zu setzen; unmittelbare Wirkung von Art. 9 der Richtlinie 2016/343 iVm Art. 47 GRC (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf); Vorlage

Erstellt am 11.12.2020

Eingelangt am 16.12.2020, Bundeskanzleramt (2020-0.821.988)

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Datum Dok.Nr.
Art Betreff
06.07.2022 RAT: 10804/22 EUST
Case law by the Court of Justice of the European Union: judgments in cases C-569/20 (in absentia) and in C-804/21 PPU (time limits, force majeure) - Note by the Presidency (107628/EU XXVII.GP)