EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-665/20 PPU; niederländisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 4 Z 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl; Verweigerung der Vollstreckung; fakultativer Ablehnungsgrund; ne bis in idem; in einem Drittstaat (Iran) ergangenes rechtskräftiges Urteil, mit dem eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die (aufgrund einer allgemeinen Amnestie) nur teilweise vollzogen wurde; Frage, ob es – im Falle der Umsetzung des fakultativen Ablehnungsgrundes im nationalen (niederländischen) Recht – im Ermessen der Vollstreckungsbehörde steht, ob sie die Vollstreckung verweigert oder nicht; Frage ob die Wendung „wegen derselben Handlung“ iSd Art. 4 Z 5 des RB genauso ausgelegt werden muss wie die gleichlautende Formulierung in Art. 3 Z 2 des RB; Frage, wie die Wendung „im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist […] oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann“ auszulegen ist; Vorlage (in französischer Sprache), Anwendung des Eilverfahrens, voraussichtlicher Termin der mündlichen Verhandlung: 3. März 2021, 9.30 Uhr
Erstellt am 23.12.2020
Eingelangt am 23.12.2020, Bundeskanzleramt (2020-0.850.218)
- EGH: RS C-665/20