EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-150/21; polnisches Vorabentscheidungsersuchen; Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen; Begriff der „Entscheidung“ (Art. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI; Erfordernis eine Sache vor ein „auch in Strafsachen zuständiges Gericht“ bringen zu können (Art. 1 Buchst. a Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI); Frage, ob die organisatorisch dem Justizministerium unterstellte Staatsanwaltschaft, die über Einsprüche gegen durch Verwaltungsbehörden verhängte Geldbußen entscheidet, als ein „in Strafsachen zuständiges Gericht“ angesehen werden kann; Frage, ob das Erfordernis des Art. 1 Buchst. a Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI erfüllt ist, wenn die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei einem Bezirksgericht erst in einem späteren Verfahrensstadium – nach einer negativen Entscheidung der Staatsanwalt und gegebenenfalls unter Entrichtung einer Gebühr in Höhe der verhängten Geldstrafe – möglich ist; Status der Staatsanwaltschaft; Kriterien der Unabhängigkeit (vgl. verb. Rs. C-508/18 und C-82/19 PPU, OG und PI, Rs. C-489/19 PPU, NJ, und Rs. C-60/12, Baláž); Vorlage
Erstellt am 13.04.2021
Eingelangt am 15.04.2021, Bundeskanzleramt (2021-0.270.423)
- EGH: RS C-150/21