EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-481/21; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Datenschutz; Auskunftsrecht der betroffenen Person; Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf; Auslegung der Art. 15 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 14 bzw. 54 der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr bzw. des Art. 47 GRC; (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Bestimmung, die bei gemeinsamer Verantwortlichkeit für eine Datenverarbeitung keine Benennung der primär für die gespeicherten Daten verantwortliche Stelle erfordert, weswegen dem Gericht auch keine inhaltliche Begründung für die Auskunftsverweigerung gegeben werden kann; Vereinbarkeit von Art. 15 Abs. 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 mit Art. 47 GRC (wirksamer Rechtsbehelf); Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 15 GRC durch die Verweigerung der Auskunft und somit eines wirksamen Rechtsbehelfs nach Art. 47 GRC, wenn gespeicherte Informationen zum Ausschluss von angestrebter Tätigkeit wegen eines vermeintlichen Sicherheitsrisikos führen; Vorlage
Erstellt am 27.09.2021
Eingelangt am 29.09.2021, Bundeskanzleramt (2021-0.673.662)
- EGH: RS C-481/21