Rs C-661/21; belgisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers sowie Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs; Bestimmung des Sitzes i.S.d. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung 883/2004 eines Unternehmens, das auf betrügerische Weise in einem bestimmten Mitgliedstaat eine Genehmigung für den Kraftverkehr erlangt hat; (Un-)Beachtlichkeit dieser Genehmigung vor Gerichten des Beschäftigungsmitgliedstaats der Arbeitnehmer; Vorlage (83984/EU XXVII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-661/21; belgisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers sowie Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs; Bestimmung des Sitzes i.S.d. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung 883/2004 eines Unternehmens, das auf betrügerische Weise in einem bestimmten Mitgliedstaat eine Genehmigung für den Kraftverkehr erlangt hat; (Un-)Beachtlichkeit dieser Genehmigung vor Gerichten des Beschäftigungsmitgliedstaats der Arbeitnehmer; Vorlage

Erstellt am 09.12.2021

Eingelangt am 10.12.2021, Bundeskanzleramt (2021-0.867.593)

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Datum Dok.Nr.
Art Betreff
24.11.2023 EGH: RS C-628/22 EUGH
Rs C-628/22; belgisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Z i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Art. 5 der Durchführungs-Verordnung Nr. 987/2009, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs; Bindungswirkung einer betrügerisch erlangten oder verwendeten A1-Bescheinigung; Feststellung des Vorliegens eines Betrugs durch das Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit verrichtet wird; Außerachtlassen der A1-Bescheinigung für die Zwecke des Strafverfahrens unter Beachtung der Verfahrensgarantien der betroffenen Personen; Gemeinschaftslizenz für den Kraftverkehr, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt wurde, ist – für die Zwecke der Bestimmung der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit – kein unwiderlegbarer Beweis für das Vorliegen eines Sitzes der Gesellschaft in diesem Mitgliedstaat; Vorlage; Beschluss gemäß Art. 99 VfO/EUGH (siehe verb. Rs. C-410/21 und C-661/21) (166430/EU XXVII.GP)