EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-628/22; belgisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Z i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Art. 5 der Durchführungs-Verordnung Nr. 987/2009, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs; Bindungswirkung einer betrügerisch erlangten oder verwendeten A1-Bescheinigung; Feststellung des Vorliegens eines Betrugs durch das Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit verrichtet wird; Außerachtlassen der A1-Bescheinigung für die Zwecke des Strafverfahrens unter Beachtung der Verfahrensgarantien der betroffenen Personen; Gemeinschaftslizenz für den Kraftverkehr, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt wurde, ist – für die Zwecke der Bestimmung der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit – kein unwiderlegbarer Beweis für das Vorliegen eines Sitzes der Gesellschaft in diesem Mitgliedstaat; Vorlage; Beschluss gemäß Art. 99 VfO/EUGH (siehe verb. Rs. C-410/21 und C-661/21)
Erstellt am 24.11.2023
Eingelangt am 11.12.2023, Bundeskanzleramt (2023-0.852.051)
- EGH: RS C-628/22