Rs C-628/22; belgisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Z i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Art. 5 der Durchführungs-Verordnung Nr. 987/2009, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs; Bindungswirkung einer betrügerisch erlangten oder verwendeten A1-Bescheinigung; Feststellung des Vorliegens eines Betrugs durch das Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit verrichtet wird; Außerachtlassen der A1-Bescheinigung für die Zwecke des Strafverfahrens unter Beachtung der Verfahrensgarantien der betroffenen Personen; Gemeinschaftslizenz für den Kraftverkehr, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt wurde, ist – für die Zwecke der Bestimmung der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit – kein unwiderlegbarer Beweis für das Vorliegen eines Sitzes der Gesellschaft in diesem Mitgliedstaat; Vorlage; Beschluss gemäß Art. 99 VfO/EUGH (siehe verb. Rs. C-410/21 und C-661/21) (166430/EU XXVII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-628/22; belgisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Z i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Art. 5 der Durchführungs-Verordnung Nr. 987/2009, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs; Bindungswirkung einer betrügerisch erlangten oder verwendeten A1-Bescheinigung; Feststellung des Vorliegens eines Betrugs durch das Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit verrichtet wird; Außerachtlassen der A1-Bescheinigung für die Zwecke des Strafverfahrens unter Beachtung der Verfahrensgarantien der betroffenen Personen; Gemeinschaftslizenz für den Kraftverkehr, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt wurde, ist – für die Zwecke der Bestimmung der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit – kein unwiderlegbarer Beweis für das Vorliegen eines Sitzes der Gesellschaft in diesem Mitgliedstaat; Vorlage; Beschluss gemäß Art. 99 VfO/EUGH (siehe verb. Rs. C-410/21 und C-661/21)

Erstellt am 24.11.2023

Eingelangt am 11.12.2023, Bundeskanzleramt (2023-0.852.051)

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Dok.Nr.
Betreff
EGH: RS C-410/21 Rs C-410/21; belgisches Vorabentscheidungsersuchen; System der sozialen Sicherheit; Auslegung insbesondere der Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und des Art. 5 (Rechtswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente) der Durchführungsverordnung (EG) 987/2009; Rechtswirkungen eines nur vorläufigen Widerrufs von Entsendebescheinigungen wegen Betrugs im Hinblick auf die Vermutung eines ordnungsgemäßen Anschlusses an das System der sozialen Sicherheit des ausstellenden Mitgliedstaates; Frage der Widerlegbarkeit der tatsächlichen und dauerhaften Niederlassung bzw. des Unternehmenssitzes in einem Mitgliedstaat, der einem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer eine Gemeinschaftslizenz erteilt hat; Vorlage (70869/EU XXVII.GP)
EGH: RS C-661/21 Rs C-661/21; belgisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers sowie Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs; Bestimmung des Sitzes i.S.d. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung 883/2004 eines Unternehmens, das auf betrügerische Weise in einem bestimmten Mitgliedstaat eine Genehmigung für den Kraftverkehr erlangt hat; (Un-)Beachtlichkeit dieser Genehmigung vor Gerichten des Beschäftigungsmitgliedstaats der Arbeitnehmer; Vorlage (83984/EU XXVII.GP)
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