EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-723/21; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Verschlechterungsverbot für Trinkwasser; Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik; Klagebefugnis der betroffenen Öffentlichkeit (hier: einerseits die Stadt Frankfurt und andererseits die Betreiberin eines Wasserwerks) bei Verstößen gegen das trinkwasserrechtliche Verschlechterungsverbot (unter Verweis auf EuGH 28.5.2020, Rs. C-535/18, Land Nordrhein-Westfalen, Rn. 132 f., und EuGH 3.10.2019, Rs. C-197/18, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u.a., Rn. 40 und 42, zum Drittschutz hinsichtlich des grundwasserbezogenen Verschlechterungsverbots); Prüfungsmaßstab und Bezugsgrößen für die aus Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/60/EG folgenden Pflichten, die in einem Vorhabenzulassungsverfahren zu berücksichtigen sind; Vorlage
Erstellt am 10.01.2022
Eingelangt am 12.01.2022, Bundeskanzleramt (2022-0.022.237)
- EGH: RS C-723/21