EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-8/22; belgisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Statusrichtlinie 2011/95/EU (Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft, hier: aufgrund Straffälligkeit und Verurteilung zu einer 25-jährigen Haftstrafe), Voraussetzung der „Gefahr für die Allgemeinheit“; Prüfungsmaßstab bzw. Nachweis einer solchen Gefahr; Frage, ob diese schon allein durch die rechtskräftige Verurteilung aufgrund einer besonders schweren Straftat angenommen werden kann; verneinendenfalls Frage, ob die Gefahr für die Allgemeinheit tatsächlich und gegenwärtig oder bloß potenziell sein muss sowie Beweislast hierfür; Aberkennung der Rechtsstellung als Flüchtling, wenn diese Aberkennung verhältnismäßig ist und die Gefahr, die der Inhaber dieser Rechtsstellung darstellt, hinreichend erheblich ist, um die Aberkennung zu rechtfertigen; Verhältnismäßigkeitsprüfung und Hinweis auf Urteil vom 9.11.2010, verb. Rs. C-57/09 und C-101/09; Vorlage
Erstellt am 10.02.2022
Eingelangt am 14.02.2022, Bundeskanzleramt (2022-0.116.047)
- EGH: RS C-8/22
Dok.Nr.
Dokumenten der EU-Institutionen zugeordnete, fortlaufende Nummer mit Jahreszahl, um diese eindeutig zu identifizieren. |
Betreff |
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EGH: RS C-57/09 | Vorabentscheidungsersuchen Rechtssachen C-57/09 und C-101/09 B u.a. [Vorl. Gericht: Bundesverwaltungsgericht - Deutschland] (11975/EU XXIV.GP) |
EGH: RS C-101/09 |
Thema |
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Europäischer Gerichtshof |