EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-8/22; belgisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Statusrichtlinie 2011/95/EU (Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft, hier: aufgrund Straffälligkeit und Verurteilung zu einer 25-jährigen Haftstrafe), Voraussetzung der „Gefahr für die Allgemeinheit“; Prüfungsmaßstab bzw. Nachweis einer solchen Gefahr; Frage, ob diese schon allein durch die rechtskräftige Verurteilung aufgrund einer besonders schweren Straftat angenommen werden kann; verneinendenfalls Frage, ob die Gefahr für die Allgemeinheit tatsächlich und gegenwärtig oder bloß potenziell sein muss sowie Beweislast hierfür; Aberkennung der Rechtsstellung als Flüchtling, wenn diese Aberkennung verhältnismäßig ist und die Gefahr, die der Inhaber dieser Rechtsstellung darstellt, hinreichend erheblich ist, um die Aberkennung zu rechtfertigen; Verhältnismäßigkeitsprüfung und Hinweis auf Urteil vom 9.11.2010, verb. Rs. C-57/09 und C-101/09; Vorlage
Erstellt am 10.02.2022
Eingelangt am 14.02.2022, Bundeskanzleramt (2022-0.116.047)
- EGH: RS C-8/22