Rs C-402/22; niederländisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Anerkennungs-Richtlinie 2011/95/EU; Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Flüchtling eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde; Kriterien für die Einordnung einer Straftat als „besonders schwer“; Frage, ob eine „Gefahr für die Allgemeinheit“ alleine durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat als erwiesen anzusehen ist oder der Mitgliedstaat nachweisen muss, dass (tatsächlich und gegenwärtig und weiterhin) eine entsprechende Gefahr gegeben ist bzw. prüfen muss, ob die Aberkennung verhältnismäßig ist; Frage, ob (umgekehrt) der Flüchtling im Anschluss an eine Verurteilung nachweisen muss, dass er keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt; sh. auch die (österreichischen bzw. belgischen) Vorabentscheidungsersuchen C-663/21 und C-8/22; Vorlage (109880/EU XXVII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-402/22; niederländisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Anerkennungs-Richtlinie 2011/95/EU; Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Flüchtling eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde; Kriterien für die Einordnung einer Straftat als „besonders schwer“; Frage, ob eine „Gefahr für die Allgemeinheit“ alleine durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat als erwiesen anzusehen ist oder der Mitgliedstaat nachweisen muss, dass (tatsächlich und gegenwärtig und weiterhin) eine entsprechende Gefahr gegeben ist bzw. prüfen muss, ob die Aberkennung verhältnismäßig ist; Frage, ob (umgekehrt) der Flüchtling im Anschluss an eine Verurteilung nachweisen muss, dass er keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt; sh. auch die (österreichischen bzw. belgischen) Vorabentscheidungsersuchen C-663/21 und C-8/22; Vorlage

Erstellt am 27.07.2022

Eingelangt am 28.07.2022, Bundeskanzleramt (2022-0.547.026)

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Dok.Nr.
Betreff
EGH: RS C-663/21 Rs C-663/21; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (VwGH); Auslegung von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Statusrichtlinie 2011/95/EU (Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft, hier: aufgrund Straffälligkeit), Prüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung (hier: eines in Syrien beheimateten Wehrdienstverweigerers und staatenlosen Fremden); Frage, ob nach der Statusrichtlinie eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium für die Aberkennung des internationalen Schutzstatus in der Form vorzunehmen ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden gegenüberzustellen sind und dies dazu führen kann, dass dem Fremden – ungeachtet dessen, dass er ohnedies nicht abgeschoben werden darf – der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt werden kann; Auslegung der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG (Begriff „wirksame Rückkehrentscheidung“); Frage, ob gegen einen Fremden, dem der internationale Schutzstatus aberkannt wird, eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, obwohl gleichzeitig rechtskräftig festgestellt wird, dass seine Abschiebung wegen des Refoulement-Verbots auf Dauer unzulässig ist; „Duldung“ eines Fremden; Vorlage (84452/EU XXVII.GP)
EGH: RS C-8/22 Rs C-8/22; belgisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Statusrichtlinie 2011/95/EU (Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft, hier: aufgrund Straffälligkeit und Verurteilung zu einer 25-jährigen Haftstrafe), Voraussetzung der „Gefahr für die Allgemeinheit“; Prüfungsmaßstab bzw. Nachweis einer solchen Gefahr; Frage, ob diese schon allein durch die rechtskräftige Verurteilung aufgrund einer besonders schweren Straftat angenommen werden kann; verneinendenfalls Frage, ob die Gefahr für die Allgemeinheit tatsächlich und gegenwärtig oder bloß potenziell sein muss sowie Beweislast hierfür; Aberkennung der Rechtsstellung als Flüchtling, wenn diese Aberkennung verhältnismäßig ist und die Gefahr, die der Inhaber dieser Rechtsstellung darstellt, hinreichend erheblich ist, um die Aberkennung zu rechtfertigen; Verhältnismäßigkeitsprüfung und Hinweis auf Urteil vom 9.11.2010, verb. Rs. C-57/09 und C-101/09; Vorlage (89832/EU XXVII.GP)
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