Rs C-663/21; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (VwGH); Auslegung von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Statusrichtlinie 2011/95/EU (Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft, hier: aufgrund Straffälligkeit), Prüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung (hier: eines in Syrien beheimateten Wehrdienstverweigerers und staatenlosen Fremden); Frage, ob nach der Statusrichtlinie eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium für die Aberkennung des internationalen Schutzstatus in der Form vorzunehmen ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden gegenüberzustellen sind und dies dazu führen kann, dass dem Fremden – ungeachtet dessen, dass er ohnedies nicht abgeschoben werden darf – der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt werden kann; Auslegung der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG (Begriff „wirksame Rückkehrentscheidung“); Frage, ob gegen einen Fremden, dem der internationale Schutzstatus aberkannt wird, eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, obwohl gleichzeitig rechtskräftig festgestellt wird, dass seine Abschiebung wegen des Refoulement-Verbots auf Dauer unzulässig ist; „Duldung“ eines Fremden; Vorlage (84452/EU XXVII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-663/21; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (VwGH); Auslegung von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Statusrichtlinie 2011/95/EU (Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft, hier: aufgrund Straffälligkeit), Prüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung (hier: eines in Syrien beheimateten Wehrdienstverweigerers und staatenlosen Fremden); Frage, ob nach der Statusrichtlinie eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium für die Aberkennung des internationalen Schutzstatus in der Form vorzunehmen ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden gegenüberzustellen sind und dies dazu führen kann, dass dem Fremden – ungeachtet dessen, dass er ohnedies nicht abgeschoben werden darf – der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt werden kann; Auslegung der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG (Begriff „wirksame Rückkehrentscheidung“); Frage, ob gegen einen Fremden, dem der internationale Schutzstatus aberkannt wird, eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, obwohl gleichzeitig rechtskräftig festgestellt wird, dass seine Abschiebung wegen des Refoulement-Verbots auf Dauer unzulässig ist; „Duldung“ eines Fremden; Vorlage

Erstellt am 07.12.2021

Eingelangt am 15.12.2021, Bundeskanzleramt (2021-0.880.341)

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Datum Dok.Nr.
Art Betreff
15.05.2023 EGH: RS C-156/23 EUGH
Rs C-156/23; niederländisches Vorabentscheidungsersuchen; Refoulement-Prüfung im Verfahren über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach (negativ) abgeschlossenem Asylverfahren; Auslegung insbesondere des Art. 5 (Grundsatz der Nichtzurückweisung) der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie insbesondere der Art. 4, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 GRC; Frage der amtswegigen Refoulementprüfung und deren Umfangs, abhängig davon, ob das Verfahren (nicht) durch einen Asylantrag eingeleitet wurde und die Beurteilung des Refoulement-Risikos im Rahmen einer Rückführung oder im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens vorgenommen wird; Zeitpunkt der Prüfung und Frage, ob ein festgestelltes Refoulement-Risiko dem Erlass einer Rückkehrentscheidung entgegensteht oder ein bloßes Abschiebehindernis darstellt (Verweis auf die anhängige Rs. C-663/21, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl); Frage, ob eine (hier: aufgrund des Aufenthaltsantrags) ausgesetzte Rückkehrentscheidung wiederauflebt oder die Neuerlassung einer aktuellen Rückkehrentscheidung erforderlich ist; Vorlage (141228/EU XXVII.GP)
27.07.2022 EGH: RS C-402/22 EUGH
Rs C-402/22; niederländisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Anerkennungs-Richtlinie 2011/95/EU; Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Flüchtling eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde; Kriterien für die Einordnung einer Straftat als „besonders schwer“; Frage, ob eine „Gefahr für die Allgemeinheit“ alleine durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat als erwiesen anzusehen ist oder der Mitgliedstaat nachweisen muss, dass (tatsächlich und gegenwärtig und weiterhin) eine entsprechende Gefahr gegeben ist bzw. prüfen muss, ob die Aberkennung verhältnismäßig ist; Frage, ob (umgekehrt) der Flüchtling im Anschluss an eine Verurteilung nachweisen muss, dass er keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt; sh. auch die (österreichischen bzw. belgischen) Vorabentscheidungsersuchen C-663/21 und C-8/22; Vorlage (109880/EU XXVII.GP)
22.04.2025 EGH: RS C-202/25 EUGH
Rs C-202/25; niederländisches Vorabentscheidungsersuchen; Rückkehrentscheidung gegen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen; Verbot der Zurückweisung (non-refoulement); Nachfolge zur (österreichischen) Rs C-663/21, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; Auslegung von Art. 6 i.V.m. Art. 3, 5, 8 und 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie von Art. 17 und Art. 19 Abs. 2 und 3 Buchst. a der Richtlinie 2011/95; Verpflichtung zum Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen illegal aufhältigen – und wegen Gefahr für die öffentliche Ordnung vom subsidiären Schutz ausgeschlossenen – Drittstaatsangehörigen, wenn die Abschiebung in das Herkunftsland (hier: Syrien) mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung unvereinbar ist und die Behörde gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass die Abschiebung aufgeschoben wird, wobei der Drittstaatsangehörige verpflichtet bleibt, freiwillig und selbstständig – gegebenenfalls in ein anderes Drittland – auszureisen; Vorlage (18154/EU XXVIII.GP)