EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-663/21; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (VwGH); Auslegung von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Statusrichtlinie 2011/95/EU (Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft, hier: aufgrund Straffälligkeit), Prüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung (hier: eines in Syrien beheimateten Wehrdienstverweigerers und staatenlosen Fremden); Frage, ob nach der Statusrichtlinie eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium für die Aberkennung des internationalen Schutzstatus in der Form vorzunehmen ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden gegenüberzustellen sind und dies dazu führen kann, dass dem Fremden – ungeachtet dessen, dass er ohnedies nicht abgeschoben werden darf – der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt werden kann; Auslegung der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG (Begriff „wirksame Rückkehrentscheidung“); Frage, ob gegen einen Fremden, dem der internationale Schutzstatus aberkannt wird, eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, obwohl gleichzeitig rechtskräftig festgestellt wird, dass seine Abschiebung wegen des Refoulement-Verbots auf Dauer unzulässig ist; „Duldung“ eines Fremden; Vorlage
Erstellt am 07.12.2021
Eingelangt am 15.12.2021, Bundeskanzleramt (2021-0.880.341)
- EGH: RS C-663/21