Rs C-202/25; niederländisches Vorabentscheidungsersuchen; Rückkehrentscheidung gegen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen; Verbot der Zurückweisung (non-refoulement); Nachfolge zur (österreichischen) Rs C-663/21, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; Auslegung von Art. 6 i.V.m. Art. 3, 5, 8 und 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie von Art. 17 und Art. 19 Abs. 2 und 3 Buchst. a der Richtlinie 2011/95; Verpflichtung zum Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen illegal aufhältigen – und wegen Gefahr für die öffentliche Ordnung vom subsidiären Schutz ausgeschlossenen – Drittstaatsangehörigen, wenn die Abschiebung in das Herkunftsland (hier: Syrien) mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung unvereinbar ist und die Behörde gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass die Abschiebung aufgeschoben wird, wobei der Drittstaatsangehörige verpflichtet bleibt, freiwillig und selbstständig – gegebenenfalls in ein anderes Drittland – auszureisen; Vorlage (18154/EU XXVIII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-202/25; niederländisches Vorabentscheidungsersuchen; Rückkehrentscheidung gegen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen; Verbot der Zurückweisung (non-refoulement); Nachfolge zur (österreichischen) Rs C-663/21, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; Auslegung von Art. 6 i.V.m. Art. 3, 5, 8 und 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie von Art. 17 und Art. 19 Abs. 2 und 3 Buchst. a der Richtlinie 2011/95; Verpflichtung zum Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen illegal aufhältigen – und wegen Gefahr für die öffentliche Ordnung vom subsidiären Schutz ausgeschlossenen – Drittstaatsangehörigen, wenn die Abschiebung in das Herkunftsland (hier: Syrien) mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung unvereinbar ist und die Behörde gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass die Abschiebung aufgeschoben wird, wobei der Drittstaatsangehörige verpflichtet bleibt, freiwillig und selbstständig – gegebenenfalls in ein anderes Drittland – auszureisen; Vorlage

Erstellt am 22.04.2025

Eingelangt am 23.04.2025, Bundeskanzleramt (2025-0.312.372)

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Dok.Nr.
Betreff
EGH: RS C-663/21 Rs C-663/21; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (VwGH); Auslegung von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Statusrichtlinie 2011/95/EU (Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft, hier: aufgrund Straffälligkeit), Prüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung (hier: eines in Syrien beheimateten Wehrdienstverweigerers und staatenlosen Fremden); Frage, ob nach der Statusrichtlinie eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium für die Aberkennung des internationalen Schutzstatus in der Form vorzunehmen ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden gegenüberzustellen sind und dies dazu führen kann, dass dem Fremden – ungeachtet dessen, dass er ohnedies nicht abgeschoben werden darf – der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt werden kann; Auslegung der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG (Begriff „wirksame Rückkehrentscheidung“); Frage, ob gegen einen Fremden, dem der internationale Schutzstatus aberkannt wird, eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, obwohl gleichzeitig rechtskräftig festgestellt wird, dass seine Abschiebung wegen des Refoulement-Verbots auf Dauer unzulässig ist; „Duldung“ eines Fremden; Vorlage (84452/EU XXVII.GP)
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