EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-202/25; niederländisches Vorabentscheidungsersuchen; Rückkehrentscheidung gegen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen; Verbot der Zurückweisung (non-refoulement); Nachfolge zur (österreichischen) Rs C-663/21, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; Auslegung von Art. 6 i.V.m. Art. 3, 5, 8 und 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie von Art. 17 und Art. 19 Abs. 2 und 3 Buchst. a der Richtlinie 2011/95; Verpflichtung zum Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen illegal aufhältigen – und wegen Gefahr für die öffentliche Ordnung vom subsidiären Schutz ausgeschlossenen – Drittstaatsangehörigen, wenn die Abschiebung in das Herkunftsland (hier: Syrien) mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung unvereinbar ist und die Behörde gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass die Abschiebung aufgeschoben wird, wobei der Drittstaatsangehörige verpflichtet bleibt, freiwillig und selbstständig – gegebenenfalls in ein anderes Drittland – auszureisen; Vorlage
Erstellt am 22.04.2025
Eingelangt am 23.04.2025, Bundeskanzleramt (2025-0.312.372)
- EGH: RS C-202/25