EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-142/22 PPU; irisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Art. 27 (Etwaige Strafverfolgung wegen anderer Straftaten) des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts; Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls durch eine nationale Behörde (Staatsanwaltschaft), die aufgrund von (erst nach dem abgeschlossenen Übergabeverfahren ergangenen) Urteilen des EuGH (in den Rs C-508/18 und C-82/19 PPU bzw. C-510/19) nicht als „ausstellende Justizbehörde“ zu qualifizieren ist; Folgen dieses Umstands für ein späteres Verfahren betreffend ein Ersuchen des Ausstellungsstaates um Zustimmung des Vollstreckungsstaates zur Strafverfolgung der übergebenen Person wegen einer anderen Straftat; Frage, ob der Umstand, dass der Europäische Haftbefehl im Übergabeverfahren nicht von einer „ausstellenden Justizbehörde“ ausgestellt wurde, in diesem späteren Verfahren aufgegriffen werden kann oder ob die Entscheidung im Übergabeverfahren, in der (unrichtigerweise) festgestellt wurde, dass der Europäische Haftbefehl von einer „ausstellenden Justizbehörde“ ausgestellt wurde, insofern für das spätere Verfahren Bindungswirkung entfaltet; Frage, ob - für den Fall, dass das Unionsrecht hier keine Bindungswirkung verlangt - eine im nationalen Recht des Vollstreckungsstaates vorgesehene Bindungswirkung dem Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts entgegensteht; Vorlage; Antrag auf Anwendung des Eilverfahrens
Erstellt am 10.03.2022
Eingelangt am 10.03.2022, Bundeskanzleramt (2022-0.166.318)
- EGH: RS C-142/22