Gentechnikgesetz, Änderung (106/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz geändert wird

Kurzinformation

Ziel

  • Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

Inhalt

  • Umsetzung der in der VO (EU) 2019/1381 vorgesehenen Änderungen zur Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Verordnung (EU) 2019/1381 über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 2065/2003, (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 1331/2008, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) 2015/2283 und der Richtlinie 2001/18/EG, legt erweiterte Transparenzregeln für die Risikobewertung aller zulassungspflichtigen Produkte und Erzeugnisse fest. Dazu gehören Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen oder solche enthalten, einschließlich aus GVO hergestellte Lebens- und Futtermittel, Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme, Aromen, Raucharomen, Lebensmittelkontaktstoffe, neuartige Lebensmittel, Futtermittelzusatzstoffe und Pflanzenschutzmittel. Alle Verordnungen, die diese Erzeugnisse regeln, sowie die Richtlinie 2001/18/EG wurden mit der neuen Verordnung (EU) 2019/1381 entsprechend angepasst. Ziel der Verordnung (EU) 2019/1381 ist es, in den adressierten Verordnungen und der Richtlinie (RL) 2001/18/EG die Risikokommunikation als wesentlichen Bestandteil des Risikoanalyseprozesses zu verbessern. Mit den neuen Bestimmungen soll über die gesamte Risikoanalyse hinweg eine transparente und kontinuierliche Risikokommunikation gewährleistet werden, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Risikoanalyseprozess stärkt. Dabei sollen sowohl die Ergebnisse der Risikobewertung selbst als auch die Risikomanagemententscheidungen klar und umfassend erklärt und für interessierte Kreise nachvollziehbar gemacht werden. Es soll unter anderem darüber informiert werden, wie die Risikomanagemententscheidungen getroffen wurden, welche Faktoren neben den Ergebnissen der Risikobewertung berücksichtigt wurden und wie diese Faktoren gegeneinander abgewogen wurden, um das Ziel des Risikoanalyseprozesses, nämlich die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Verbraucherinteressen zu gewährleisten. Die RL 2001/18/EG regelt das Freisetzen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) und das Inverkehrbringen von GVO, die nicht gentechnisch veränderte Lebens- oder Futtermittel sind. Diese neuen RL-Bestimmungen sollen nun im Gentechnikgesetz umgesetzt werden. Sie betreffen die Verwendung von Standarddatenformaten, die für die Anträge im Genehmigungsverfahren für Freisetzungen von GVO und für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, zu verwenden sind, sowie die Vertraulichkeit von Informationen, die im Rahmen der Genehmigungsverfahren übermittelt werden. Die Verwendung der Standarddatenformate soll dazu dienen, die von der Lebensmittelsicherheitsbehörde öffentlich zugänglich zu machenden Dokumente betreffend wissenschaftliche Daten, Studien, Gutachten und sonstige Informationen zur Stützung von Anträgen unter Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten effizienter verarbeiten zu können. Die Lebensmittelsicherheitsbehörde schlägt die für die verschiedenen Zulassungsverfahren und relevanten Ersuchen des Europäischen Parlaments, der Kommission und der Mitgliedstaaten um wissenschaftliche Ergebnisse die Verwendung von bestimmten Standarddatenformaten vor. Diese werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Sobald die Standarddatenformate auf der Website der Lebensmittelsicherheitsbehörde zur Verfügung gestellt sind, dürfen Anträge und Ersuchen um ein wissenschaftliches Ergebnis oder Gutachten nur noch in Übereinstimmung mit diesen Standarddatenformaten übermittelt werden. Gleichzeitig mit der Einführung der Standarddatenformate sollen auch die Bestimmung über die Vertraulichkeit umgesetzt werden.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 01.04.2021

Übermittelt von

Rudolf Anschober (G)

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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