Gewerbeordnung, Änderung (11/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Kurzinformation

Ziel
  • Attraktivierung der handwerklichen Meisterausbildung

Inhalt

  • Die Bezeichnung Meisterin bzw. Meister (abgekürzt "Mst.in" bzw. "Mst.") soll von Absolventinnen und Absolventen der Meisterprüfung als Zusatz vor dem Namen geführt und in öffentliche Urkunden eingetragen werden können.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Personen, die erfolgreich eine Meisterprüfung abgelegt haben, sind bereits jetzt berechtigt, sich mit Bezug auf das die Meisterprüfung betreffende Handwerk als "Meisterin" bzw. "Meister" zu bezeichnen. Diese Personen bzw. Unternehmen, die von einer solchen Person geführt werden, haben auch das Recht, das Gütesiegel Meisterbetrieb zu führen. Zur besseren Sichtbarmachung und Aufwertung der Qualifikation der Meisterin bzw. des Meisters in der Gesellschaft, als Maßnahme zur Verringerung des Fachkräftemangels und zum Aufzeigen der Karrierechancen im beruflichen Bildungsweg soll für diese Personen der Titel "Mst.in" bzw. "Mst.", der vorangestellt vor dem Namen geführt werden und in öffentlichen Urkunden eintragungsfähig sein soll, geschaffen werden. Gleiches soll für die ausgeschriebene Form gelten.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 23.01.2020

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