Flughafenentgeltegesetz, Änderung (131/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Flughafenentgeltegesetz geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • Stärkere Berücksichtigung des Standortinteresses
  • Vertiefte Berücksichtigung der Fluglärmproblematik bei der Erstellung von Flughafenentgeltordnungen
  • Umsetzung der aktuellen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs betreffend das Beschwerderecht von Flughafennutzerinnen/Flughafennutzern bei Gericht
  • Berücksichtigung der Entwicklung der Passagierzahlen aufgrund der COVID-19-Krise bei Berechnung der maximalen Entgelthöhe

Inhalt

  • Ausdrückliche Benennung des Standorts als zulässiges Differenzierungskriterium bei Erstellung der Entgeltordnung
  • Verpflichtung des Flughafenleitungsorgans zur Differenzierung seiner Entgeltordnung nach Lärmschutzgesichtspunkten
  • Neuregelung des Verfahrens zur Genehmigung der Flughafenentgeltordnung entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs
  • Einführung einer Sonderbestimmung, welche die Entwicklung der Passagierzahlen aufgrund der COVID-19-Pandemie im Hinblick auf die Price Cap-Formel berücksichtigt

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

§ 4 Flughafenentgeltegesetz (FEG) lässt eine Ungleichbehandlung im Rahmen der Flughafenentgeltordnung zur Wahrung von öffentlichen Interessen zu, wobei im geltenden Gesetz als Beispiel für ein derartiges Interesse bereits ausdrücklich der Umweltschutz genannt ist. Nunmehr sollen zusätzlich zum Umweltschutz auch die Belange des Standorts als Beispiel für ein öffentliches Interesse, welches Differenzierungen der Entgeltordnung legitimiert, explizit in § 4 FEG genannt werden. Zudem soll die bereits bestehende Berechtigung zur Differenzierung im Hinblick auf den Umweltschutz um eine Verpflichtung des Flughafenleitungsorgans zur Heranziehung von Lärmschutzgesichtspunkten bei der Erstellung der Flughafenentgeltordnung erweitert werden.

Das Verfahren zur Genehmigung der Flughafenentgeltregelung soll in mehreren wesentlichen Aspekten umgestaltet werden, um den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zu entsprechen. So sollen nunmehr die Parteien des Verfahrens zur Genehmigung der Flughafenentgeltordnung ausdrücklich benannt werden. Diese sollen neben dem Flughafenleitungsorgan ausdrücklich auch die einzelnen Flughafennutzerinnen/Flughafennutzer einschließen. Die damit eingeräumte Parteistellung bringt eine Beschwerdemöglichkeit an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit sich.

Im Zuge einer befristeten Anpassung der Entgeltformel aufgrund der aktuellen COVID-19-Krisensituation soll einem starken Verfall der Entgelte entgegengewirkt werden.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 02.06.2021

Übermittelt von

Leonore Gewessler, BA (G)

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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