Bundesfinanzierungsgesetz – BFinG (140/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz – BFinG) geändert wird.

Kurzinformation

Ziele
  • In Übereinstimmung mit dem im Gesetzesrang stehenden Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag) soll auch eine nationale Rechtsgrundlage und somit verschiedenen Klarstellungen geschaffen werden.
  • Einigung zwischen dem Staat und seinen Gläubigerinnen/Gläubigern soll erleichtert bzw. beschleunigt sowie Hold-out-Risiken minimiert werden
  • Gleichbehandlung der Gläubigerinnen/Gläubiger und somit auch die Position der Kleinanlegerinnen/Kleinanleger soll gestärkt werden
  • Neue Umschuldungsklauseln sollen Schuldenrestrukturierungen im Bedarfsfall erleichtern, um die Stabilisierung von Staatsschulden zu verbessern und die Verschuldung der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets wieder auf nachhaltiges Niveau zu senken
  • Bei einem einstufigem Mehrheitserfordernis soll bei einer anleiheübergreifenden Änderung der Emissionsbedingungen für alle betroffenen Serien gemeinsam Mehrheit erreicht werden müssen. Damit soll im Vergleich zu dem zweistufigen Mehrheitserfordernis das Erfordernis einer Mehrheit für jede Einzelanleihe entfallen.
Inhalt
  • Umschuldungsklauseln mit einstufigem Mehrheitserfordernis für die Emissionsbedingungen der vom Bund begebenen Bundesanleihen sollen eingeführt werden. Damit soll in Übereinstimmung mit dem im Gesetzesrang stehenden ESM-Vertrag auch eine nationale Rechtsgrundlage und somit verschiedenen Klarstellungen geschaffen werden, beispielsweise betreffend die im Verfahren notwendige Berechnungsstelle und das Verfahren. Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) soll nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen eine Berechnungsstelle benennen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Im Zuge der im Jahr 2020 beschlossenen Reform des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrages) wurde vereinbart, dass alle Staaten des Euro-Währungsgebiets ab 1. Jänner 2022 ihre neuen Schuldtitel mit Umschuldungsklauseln mit einstufigem Mehrheitserfordernis (Single Limb Collective Action Clauses) ausstatten. Dies soll künftig für die Staaten des Euro-Währungsgebiets eine Einigung zwischen dem jeweiligen Staat und seinen Gläubigerinnen/Gläubigern erleichtern bzw. beschleunigen sowie Hold-out-Risiken minimieren. Darüber hinaus soll dadurch auch die Gleichbehandlung der Gläubigerinnen/Gläubigern und somit auch die Position der Kleinanlegerinnen/Kleinanleger gestärkt werden.

Es sollen Umschuldungsklauseln mit einstufigem Mehrheitserfordernis für die Emissionsbedingungen der vom Bund begebenen Bundesanleihen eingeführt werden. Damit soll in Übereinstimmung mit dem im Gesetzesrang stehenden ESM-Vertrag auch eine nationale Rechtsgrundlage und somit verschiedenen Klarstellungen geschaffen werden, beispielsweise betreffend die im Verfahren notwendige Berechnungsstelle und das Verfahren. Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) soll nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen eine Berechnungsstelle benennen. Bezüglich den Bestimmungen u.a. über die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubigerinnen/Gläubiger, deren Stimmrechte, die Einberufung der Gläubigerversammlungen, die Bestimmungen zum Vorsitz, der Vertretungsmöglichkeit, der Möglichkeit von schriftlicher Abstimmung und die Beschlussfähigkeit soll auf die Common Terms of Reference sowie die „Explanatory Note“ des EFC Sub-Committee on EU Sovereign Debt Markets zur 2022 Collective Action Clause verwiesen werden.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 06.08.2021

Übermittelt von

Mag. Gernot Blümel, MBA (V)

Bundesministerium für Finanzen

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