Bundesgesetz vom 29. Juni 1977 zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, Änderung (145/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 29. Juni 1977 zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette
  • Stärkung der Position von Lieferantinnen/Lieferanten in der Lebensmittellieferkette
  • Entgegenwirken gegen den sogenannten „Fear effect“ (Angst, Klagen einzubringen, weil die Auslistung befürchtet wird) durch die Schaffung vertraulicher Beschwerdemöglichkeiten

Inhalt

  • Verbot bestimmter Handelspraktiken
  • Auflistung von unter allen Umständen verbotenen Handelspraktiken in Beziehungen zwischen Käuferinnen/Käufern und Lieferantinnen/Lieferanten in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette
  • Auflistung von Handelspraktiken, die verboten sind, außer, sie wurden zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder einer Folgevereinbarung zwischen der Lieferantin/ dem Lieferanten und der Käuferin/ dem Käufer vereinbart
  • Schaffung anonymer Beschwerdemöglichkeiten

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

In der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette bestehen oft erhebliche Ungleichgewichte in Bezug auf die Verhandlungsmacht von Lieferantinnen/Lieferanten und Käuferinnen/Käufern von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen. Durch die Richtlinie sollen Lieferantinnen/Lieferanten, welche oft kleine und mittlere Unternehmen sind, in der Lebensmittellieferkette gestärkt werden.

Dem sog. „Fear effect“ soll einerseits entgegengewirkt werden, indem eine Beschwerdestellegeschaffen wird, welche sicherstellt, dass Anfragen vertraulich behandelt werden, solange dies der Beschwerdeführer wünscht, und andererseits die Möglichkeit bietet, den Beschwerdefall zu analysieren, ob und welche rechtlichen Anknüpfungspunkte vorliegen. Dadurch sollen Fälle schon im Vorfeld gelöst werden können.

Die Richtlinie verbietet bestimmte Handelspraktiken (z.B. zu lange Zahlungsfristen, kurzfristige Stornierungen, die einseitige Änderung der Bedingungen einer Liefervereinbarung etc.). Einerseits sollen in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633, unter allen Umständen verbotenen Handelspraktiken in Beziehungen zwischen Käuferinnen/Käufern und Lieferantinnen/Lieferanten in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, eingeführt werden. Andererseits sollen Handelspraktiken, die verboten sind, außer, sie wurden zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder einer Folgevereinbarung zwischen Lieferantinnen/Lieferanten und Käuferinnen/Käufer vereinbart, festgelegt werden.

Die Bestimmungen zu dieser Gesetzesnovelle sollen nicht für Vereinbarungen zwischen Lieferantinnen/Lieferanten und Verbraucherinnen/Verbrauchern gelten.

Durch die Änderung des Bundesgesetzes sollen jene Bestimmungen eingefügt werden, die notwendig sind, um die Richtlinie umzusetzen.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 30.09.2021

Themen

Übermittelt von

Dr. Margarete Schramböck (V)

Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

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