Investmentfondsgesetz, Änderung (185/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz 2011 geändert wird

Investmentfondsgesetz 2011

Ziele
  • Die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren auf den Wert einer Anlage sollen bei Verwaltungsgesellschaften hinkünftig bedacht, begrenzt und gesteuert sowie die mit diesen Risiken in Zusammenhang stehenden Interessenskonflikte unterbunden werden.
  • Unnötige Verwaltungskosten sollen durch die Unterbindung der Duplizierung einer Verpflichtung zur Information von Kleinanlegerinnen/Kleinanlegern verhindert werden.
Inhalt
  • Verwaltungsgesellschaften sollen hinkünftig auch Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren in ihren Prozessen, Systemen und internen Kontrollen berücksichtigen. Dadurch soll klargestellt werden, dass auch die möglichen Auswirkungen dieser Risiken und Faktoren auf den Wert einer Anlage erkannt, begrenzt und gesteuert werden. Die Klarstellung dient zudem der Rechtssicherheit und stellt eine präzisere Rechtsgrundlage bei der Ahndung von Verstößen seitens der Finanzmarktaufsicht (FMA) dar.
  • Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands soll festgelegt werden, dass kein Kundeninformationsdokument (KID) zu erstellen ist, wenn ein Basisinformationsblatt nach PRIIPS erstellt wurde.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Hinkünftig sollen Verwaltungsgesellschaften und gegebenenfalls Investmentgesellschaften die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren auf den Wert einer Anlage bedenken, begrenzen und steuern und damit in Zusammenhang stehende Interessenkonflikte unterbinden.
Weiters soll sichergestellt werden, dass Verwaltungsgesellschaften und gegebenenfalls Investmentgesellschaften, die ein Basisinformationsblatt für ein Anlageprodukt erstellen, das den Vorgaben der EU-Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanlegerinnen/Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) entspricht, weder ein Kundeninformationsdokument (KID) zu erstellen noch zusätzlichen oder abweichenden Anforderungen auf Basis der §§ 134 und 135 Investmentfondsgesetz (InvFG 2011) zu erfüllen haben.

Stand: 21.03.2022

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