Schulorganisationsgesetz, Schulunterrichtsgesetz u.a., Änderung (190/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985 und das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert werden

Schulorganisationsgesetz, Schulunterrichtsgesetz, u.a., Änderung

Ziele
  • Stärkung des nachhaltigen Kompetenzerwerbs, des Wissensaufbaus und der Entwicklung von Metakompetenzen
  • Durchführung der Reifeprüfung an Orten der Heilbehandlung

Inhalt
  • Ausweitung der schulorganisatorischen Autonomie – Individualisierung durch Flexibilisierung der Unterrichtsorganisation
  • Ausweitung der schulunterrichtlichen Autonomie – Möglichkeit für standortspezifische Anpassungen der Leistungsbeurteilung in der Oberstufe
  • Ausweitung der schulzeitlichen Autonomie – gleiche Dauer des Winter- und des Sommersemesters in abschließenden Klassen
  • schulautonome Festlegung der Anwendung der Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe
  • Schaffung der Möglichkeit für Personen, die sich in einer länger andauernden Heilbehandlung befinden, abschließende Prüfungen am Ort der Behandlung abzulegen
  • Bildungsanstalten für Leistungssport können anstelle des Gegenstandes Bewegung und Sport einen mit Sport in Zusammenhang stehenden Gegenstand zur Vorbereitung auf ein künftiges Berufsleben vorsehen
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die vorgeschlagene Novelle dient der Erweiterung der schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich der Lehrpläne und bietet die schulorganisationsrechtliche und schulunterrichtsrechtliche Basis für eine erweiterte, schülerinnen- und schülerzentrierte Schulautonomie in Form eines Kurssystems. In Einem sollen dabei die ab dem Schuljahr 2005/06 an zahlreichen Standorten erprobten Schulversuche „Modulare Oberstufe“ (MOST) und „Neuen Oberstufe mit verstärkter Individualisierung“ (NOVI) sowie Schulversuche zu alternativen Lehr- und Lernformen in das Regelschulwesen überführt werden. Vorliegender Entwurf zielt auf die Förderung der Eigenverantwortung der Schülerinnen und Schüler sowie auf einen sorgfältigen Umgang mit deren Lern- und Lebenszeit ab. Damit geht die Verankerung bedarfsgerechter Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler einher. Das Konzept der erweiterten Schülerinnen- bzw. Schülerautonomie durch Öffnung der Spielräume in der Unterrichtsorganisation stützt sich im Wesentlichen auf die Flexibilisierung des Systems der Wahlpflichtgegenstände und der Wahlmodi, des Unterrichtsbesuches und der Beurteilungszeiträume. Dadurch soll es Schulen künftig ermöglicht werden:
  • ein Angebot aus individuell, semester- oder unterrichtsjahrweise wählbaren, schulautonomen Wahlpflichtgegenständen zur Vertiefung, Erweiterung und Ergänzung der im II. Hauptstück des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, vorgesehenen Unterrichtsgegenstände zu schaffen,
  • alternative Lehr- und Lernformen vorzusehen,
  • schulautonom über die Führung der semestrierten oder ganzjährigen Oberstufe zu entscheiden und die Eigenständigkeit und Selbstorganisationsfähigkeiten der Schülerinnen und Schüler durch die Öffnung der Beurteilungszeiträume und der Ermöglichung, Unterrichtsgegenstände vorzuziehen, zu wiederholen oder auszutauschen, zu fördern.
08.04.2022

Themen

Übermittelt von

Dr. Martin Polaschek

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

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