Ministerialentwurf Gesetz
Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Patentverträge-Einführungsgesetz, Patentgesetz 1970, Gebrauchsmustergesetz, u.a., Änderung
Ziele
- Einführung ergänzender Bestimmungen betreffend Einheitspatente im nationalen Regelwerk für internationale Verträge auf dem Gebiet des Patentwesens
- Erforderlichkeit der Angabe der Herkunft genetischer Ressourcen bzw. Quelle von traditionellem Wissen bei betreffenden Patentanmeldungen
- Verhinderung der Umgehung und Klarstellung hinsichtlich der speziellen Patentausschlussbestimmung betreffend im Wesentlichen biologische Verfahren
- Verfahrensänderungen zur Beschleunigung bzw. Vereinfachung von patentamtlichen Verfahren
- Anpassung des Markenschutzgesetzes an Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
Inhalt
- Die die internationalen Patentverträge ergänzenden Regeln sollen um Bestimmungen zum Einheitspatent ergänzt werden, wie z.B. solche zur Verhinderung von Kollisionen des klassischen europäischen Patentes mit dem vorrangigen Einheitspatent, zur Schaffung eines Sicherheitsnetzes bei Zurückweisung für Fälle, in denen ein Antrag auf Zuerkennung einheitlicher Wirkung zurückgewiesen wird und ein klassisches europäisches Patent aufrechterhalten wird, zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit der Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts und zur Klarstellung der Zuständigkeit des Österreichischen Patentamts im Zusammenhang mit Einheitspatenten für Schutzzertifikate und Zwangslizenzen.
- Bei in Patentanmeldungen verwendeten genetischen Ressourcen soll deren örtliche Herkunft bzw. dessen Quelle angegeben werden. Nach Patenterteilung soll eine diesbezügliche Meldung des Patentamts an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgen.
- Zur Klarstellung und Verhinderung der Umgehung der Patentausschlussbestimmung betreffend im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren und die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnenen Pflanzen oder Tiere sollen eine Ausdehnung auch auf Zellen von Tieren und Pflanzen, die einem im Wesentlichen biologischen Verfahren entstammen, vorgenommen und die Definition der im Wesentlichen biologischen Verfahren um notwendige Elemente ergänzt werden.
- Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren durch die Konzentration der Förderung von Recherchen und Gutachten nach § 57a Patentgesetz auf neue Erfindungen, die Lösung der Ähnlichkeitsrecherche aus dem Markenanmeldeverfahren, die Erledigung von Zurückweisungen mangels Zahlung von Verfahrensgebühren in der Nichtigkeitsabteilung durch die Vorsitzenden, die Ermöglichung der Einsetzung ermächtigter Bediensteter in der Nichtigkeitsabteilung auch in Marken- und Musterverfahren und der teilweise Entfall des Erfordernisses der Vorlage von Zweitschriften.
- Aufgrund der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erforderliche Ergänzungen, Anpassungen und Richtigstellungen im Markenschutzgesetz 1970, der das innerstaatlich abzuführende Eintragungs-, Einspruchs–, Löschungs- und Änderungsverfahren sowie die Durchsetzung von geografischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen normiert.
Stand: 24.10.2022