Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz; KommAustria-Gesetz, Änderung (234/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert wird

Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz; KommAustria-Gesetz, Änderung (234/ME)

Ziel

Wirksame Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

Inhalte

  • Maßnahme 1: Betrauung einer versierten Aufsichtsbehörde
  • Maßnahme 2: Erlassung von Entfernungsanordnungen zur schnellstmöglichen Reaktion
  • Maßnahme 3: Einführung eines abgestuften Sanktionskatalogs

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die EU-Verordnung zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte gilt seit dem 7. Juni 2022 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Durch diese Verordnung soll das reibungslose Funktionieren des digitalen Binnenmarkts in einer offenen und demokratischen Gesellschaft gewährleistet werden, indem der Missbrauch von Hostingdiensten für terroristische Zwecke bekämpft und ein Beitrag zur öffentlichen Sicherheit in der gesamten Union geleistet wird. Neben dem Schutz der öffentlichen Sicherheit sollen gleichzeitig angemessene und solide Vorkehrungen zum Schutz der Grundrechte getroffen werden.
In Bezug auf EU-Verordnungen besteht prinzipiell ein unionsrechtliches Verbot der Änderung, Ergänzung oder Präzisierung durch verbindliches innerstaatliches Recht. Allerdings dürfen staatliche Vorschriften im Interesse ihres inneren Zusammenhangs und ihrer Verständlichkeit für die Adressaten bestimmte Punkte der EU-Verordnungen wiederholen. Durchführungsmaßnahmen wie etwa im vorliegenden Fall betreffend Behördenzuständigkeit und Strafen sind zulässig und mitunter auch unionsrechtlich geboten. Die EU-Verordnung sieht im Wesentlichen Folgendes vor:

  • Entfernungsanordnungen
Behörden jedes Mitgliedstaates können Entfernungsanordnungen erlassen, wodurch die Hostingdiensteanbieter verpflichtet werden, in allen Mitgliedstaaten terroristische Inhalte innerhalb einer Stunde nach Erhalt der Entfernungsanordnung zu entfernen. Die Behörden des Herkunftslandes können Anordnungen aus anderen Mitgliedstaaten überprüfen.
  • Spezifische Maßnahmen
Wenn ein Anbieter terroristischen Inhalten ausgesetzt ist, hat er spezifische Maßnahmen zu ergreifen. Es steht ihm zunächst frei, welche Maßnahmen er ergreift.
  • Rechtsbehelfe
Sowohl Hostingdiensteanbieter als auch Inhalteanbieter haben das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen, die sie auf Grundlage dieser Verordnung erhalten haben. Dies beinhaltet das Recht, die Entscheidungen vor den Gerichten des für die Vollzugsbehörde zuständigen Mitgliedstaats anzufechten.
  • Sanktionsvorschriften
Die Verordnung gibt vor, dass für bestimmte Verstöße seitens der Diensteanbieter auf nationaler Ebene entsprechende Sanktionsbestimmungen erlassen werden. Außerdem sind wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu verhängen sowie alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Stand: 10.11.2022

Übermittelt von

MMag. Dr. Susanne Raab (V)

Büro der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien