EU-Umgründungsgesetz – EU-UmgrG; Gesellschaftsrechtliches Mobilitätsgesetz – GesMobG (247/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem zur Umsetzung der Gesellschaftsrechtlichen Mobilitäts-Richtlinie 2019/2121 ein Bundesgesetz über grenzüberschreitende Umgründungen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU-Umgründungsgesetz – EU-UmgrG) erlassen wird und mit dem das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Übernahmegesetz sowie das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Mobilitätsgesetz – GesMobG)

EU-Umgründungsgesetz – EU-UmgrG; Gesellschaftsrechtliches Mobilitätsgesetz – GesMobG, Änderung

Ziele

  • Grenzüberschreitende Umwandlungen
  • Gesetzliche Regelung von Verschmelzungen und Spaltungen entsprechend den Vorgaben der Mobilitäts-Richtlinie
  • Inhaltliche Anpassung der bestehenden Bestimmungen über die grenzüberschreitende Verschmelzung
  • Schaffung von Regelungen für die grenzüberschreitende Umwandlung und die grenzüberschreitende Spaltung

Inhalt

  • Vereinheitlichung der Bestimmungen über grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen in einem einheitlichen Bundesgesetz über grenzüberschreitende Umgründungen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU-Umgründungsgesetz – EU-UmgrG)
  • Aufhebung des bisherigen Bundesgesetzes über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU-Verschmelzungsgesetz – EU-VerschG)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Richtlinie (EU) 2019/2121 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (im Folgenden "die Mobilitäts-Richtlinie" oder "die Richtlinie") ist bis 31. Jänner 2023 im nationalen Recht umzusetzen.

Da sich das österreichische Umgründungsrecht prinzipiell bewährt hat, besteht kein Anlass, es im Rahmen der Umsetzung der Mobilitäts-Richtlinie grundlegend zu verändern. Daher sollen bei dieser Umsetzung – auch was die Ausübung von Mitgliedstaaten-Wahlrechten betrifft – die grundsätzlichen Entscheidungen des historischen Gesetzgebers im Bereich des Verschmelzungs- und Spaltungsrechts im Wesentlichen beibehalten werden. Auch die bislang nicht gesetzlich geregelte grenzüberschreitende Umwandlung – die in Österreich bisher meist als grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes bezeichnet wurde – soll dementsprechend ausgestaltet werden. Eine wesentliche unionsrechtliche Neuerung stellt freilich die Missbrauchskontrolle dar, die künftig bei allen drei grenzüberschreitenden Umgründungsarten durch die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats (in Österreich: durch das Firmenbuchgericht) durchzuführen ist.

Die bisherige Gesetzessystematik des österreichischen Umgründungsrecht soll daher nur soweit verändert werden, als dies zur Umsetzung der Mobilitäts-Richtlinie erforderlich ist. Daher soll das bisherige EU-Verschmelzungsgesetz (EU-VerschG) durch ein einheitliches "Bundesgesetz über grenzüberschreitende Umgründungen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU-Umgründungsgesetz – EU-UmgrG)" ersetzt werden, das Regelungen für alle drei grenzüberschreitenden Umgründungsarten (Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung) enthält.

Stand: 20.01.2023